Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Brikett= oder Naßpreßstein- 
Fabrik einzusetzen. 
Gibt es für die aus eigenen Gruben stammenden Braunkohlen keinen Marktpreis, so ist der 
für diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Briketts oder Naßpreßsteine 
zu berechnen. Zu diesem Zwecke sind von dem Werte der Briketts oder Naßpreßsteine ab Brikett- 
oder Naßpreßstein-Fabrik die gesamten Fabrikationsunkosten in Abzug zu bringen. 
5. Zu Frage III. Der Wert der hergestellten Preßkohlen (Briketts) aus Braunkohlen ist 
aus den erzeugten Mengen und Sorten ab Brikettfabrik zu berechnen unter Zugrundelegung: 
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und 
Rabatt, 
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke. 
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkostenpreis, 
sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen ergibt, 
die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden sind, oder 
aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt worden sind. 
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen, dagegen ist die Syndikatsumlage, die 
nicht lediglich zur Deckung der Verkaufsunkosten, sondern auch zur Ausgleichung der Preise bestimmt 
ist, abzuziehen. In diesem Falle ist von den syndizierten Braunpreßkohlen-(Brikett-)Fabriken der Ver- 
rechnungspreis nach Abzug der Syndikatsumlage anzugeben. 
6. Zu Frage V. Der Wert der hergestellten Naßpreßsteine ist ab Naßpreßsteinfabrik in 
gleicher Weise wie der Wert der hergestellten Braunpreßkohlen (Briketts) zu ermitteln (siehe Ziffer 5). 
7. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen 
Zwecke nicht stattfindet. 
 
	        
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