Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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5. Zu Frage III. Der Wert der verarbeiteten Stoffe ist frei Zinkhütte anzugeben. Als 
Wert ist einzusetzen: 
a) der Marktpreis für die aus eigenen Werken des Besitzers der Zinkhütte bezogenen 
Stoffe, soweit diese nach den Ausführungen in Ziffer 4 anzugeben sind, 
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von fremden inländischen Werken oder 
Händlern oder aus dem Ausland bezogenen Stoffe. Von dem fakturierten Preise ist 
der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen. 
In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Zinkhütte einzusetzen. 
Ist der Wert der für fremde Rechnung in Lohn verarbeiteten Stoffe nicht bekannt, so ist er 
aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse nach Abzug der gesamten Verarbeitungskosten, d. h. des 
dem Auftraggeber fakturierten Betrags (Schmelzlohn) zu berechnen. 
Der Wert für die aus eigenen inländischen Gruben bezogenen rohen und aufbereiteten Erze 
muß mit dem, der im Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe für die gewonnenen Erze angegeben ist, 
nahezu übereinstimmen. Der in den vorliegenden Fragebogen einzusetzende Wert dar' nur um den 
Betrag der Transportkosten von der (Crube bis zur Zinkhütte und der sonstigen Unkosten des Trans- 
ports höher sein, als der in dem Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe angegebene Wert. 
War die verarbeitete Zinkblende in der Schwefelsäurefabrik abgeröstet worden, so ist nicht der 
Wert der rohen Zinkblende, sondern der Wert der abgerösteten Zinkblende zu berücksichtigen. Dieser 
Wert muß mit dem, der im Fragebogen für die Schwefelsäurefabriken für die gewonnene abgeröstete 
Zinkblende angegeben ist, übereinstimmen. 
6. Zu Frage IV. Es sind die im Erhebungsjahr als Endprodukte der Zinkhütte her- 
gestellten und nicht die in diesem Jahre abgesetzten Erzeugnisse und deren Werte anzugeben. 
Zu den „anderen Erzeugnissen“ sind auch die verwertbaren Abfälle zu rechnen. 
Rohzink ist nur dann als erzeugt anzugeben, wenn es zum Absatz bestimmt ist, dagegen nicht 
wenn es in dem Betriebe selbst weiter raffiniert werden soll. Unter IV F ist nur das zum Absatz 
bestimmte Hartzink oder Bodenzink einzutragen, das beim Raffinieren des Werkzinkes entstanden ist 
aber nicht dasjenige Hartzink, das sich bei der Verzinkerei des Eisens gebildet hat. Als zum Absatz 
bestimmt sind Rohzink und Hartzink oder Bodenzink auch dann anzusehen, wenn es an andere Betriebe 
desselben Besitzers zur weiteren Verarbeitung abgegeben wird. Es sind daher, wenn die in der Zink- 
hütte endgültig gewonnenen Erzeugnisse in Betrieben des Besitzers der Zinkhütte weiter verarbeitet 
werden, indem z. B. aus raffiniertem Zink Zinkblech, Zinkwaren usw., aus Rohzink und Hartzink 
Zinkweiß hergestellt wird, nicht das Zinkblech, die Zinkwaren, das Zinkweiß usw. nach Menge und 
Wert anzugeben, sondern das bei deren Herstellung verarbeitete raffinierte Zink, Rohzink und Hartzink 
Derartige Weiterverarbeitungen sind bei Frage VII zu vermerken. " 
Der Wert ist für jedes besonders aufgeführte Erzeugnis ab Zinkhütte aus den erzeugten 
Mengen zu berechnen unter Buzrunchunget 
a) der beim Verkaufe tatsäch lich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt 
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke oder bei der Herste ü " 
Rechnung in Lohn. Herstellung für fremde 
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der S 4 
preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus dei uchtt önikebstkosten. 
ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden 
sind, oder aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt oder für fremde 
Rechnung in Lohn hergestellt worden sind. Hierbei sind nur diejenigen verwertbaren Halbfabrikat 
und Abfälle zu berücksichtigen, die zum Verkauf oder zur Abgabe an andere eigene Werke bestimmnt 
sind, für die besondere Fragebogen ausgestellt werden, dagegen nicht diejenigen Halbfabrikate d 
Abfälle, die in Ihrer Zinkhütte weiterverarbeitet werden sollen. (Siehe vorstehende Ziffer 4.) un 
17. Zu Frage VI. Es ist der gesamte Absatz im Erhebungsjahr und ni 
Absatz der in diesem Jahre in der Zinkhütte hergestellten Erzeugnisse Gess dti t der 
die Abgabe an andere Betriebe des Besitzers der Zinkhütte anzusehen. auch 
§. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem al «- 
Zwecke nicht stattfindet. -5 s dem statistischen
	        
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