Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1332 — 
verblieben sind. Nicht zu berücksichtigen sind diejenigen Halbfabrikate und Abfälle, die in der Scheide- 
anstalt oder Hütte entstanden und dort weiterverarbeitet worden sind, mitzurechnen dagegen diejenigen 
Halbfabrikate (Speisen, Steine, Blicksilber, Güldischsilber, edelmetallhaltige Schlämmen usw.) und Ab— 
fälle, die von solchen anderen Scheideanstalten oder Hütten desselben Besitzers bezogen worden sind, 
über die besondere Fragebogen ausgestellt werden. 
Von anderwärts bezogene fertige Metalle, die zu bestimmten industriellen oder Prägezwecken 
lediglich umgeschmolzen worden sind, sind für diese Erhebung außer Betracht zu lassen; sie sind also 
weder in Frage lII bei dem Verbrauche, noch in Frage V bei der Jahreserzeugung, noch in Frage VII 
und VIII beim Bestand oder Absatz zu berücksfichtigen. 
Es ist daher das eine Handelsware darstellende Rohsilber, das lediglich umgeschmolzen wurde, 
nicht unter den verbrauchten Stoffen und das daraus gewonnene Silber weder unter den Erzeugnissen 
noch unter dem Bestand oder Absatz aufzunehmen. 
Von den verarbeiteten Erzen und Halbfabrikaten ist der Gesamtinhalt an Hauptmetallen an- 
zugeben. Unter Metallinhalt im Sinne dieses Fragebogens ist nicht der gewinnbare Metallinhalt, d. i. 
der Gehalt der Erze und Halbfabrikate an Metallen zu verstehen, sondern der wirklich ausgebrachte 
Metallinhalt. Als Hauptmetalle sind diejenigen Metalle anzusehen, die wirtschaftliche Bedeutung haben. 
Von den Scheideanstalten sind die verarbeiteten Stoffe getrennt anzugeben nach a) Erzen, 
b) Werkblei, c) Blicksilber, Güldischsilber und anderen edelmetallhaltigen Legierungen als Werkblei, 
d) Edelmetallkrätzen und Edelmetallgekrätz, edelmetallhaltigen Schlämmen und Anodenschlämmen, 
C) anderen Stoffen. 
Von den für diesen Fragebogen in Betracht kommenden Hütten sind die verarbeiteten Stoffe 
getrennt anzugeben nach a) Erzen, b) Halbfabrikaten (Speisen und Steinen), c) Bruchmetallen und 
Abfällen (Krätzen, Gekrätz usw.). 
Da die in anderen inländischen Hütten gewonnenen Halbfabrikate (Speisen, Steine, edelmetall. 
haltige Legierungen, Blicksilber, Güldischsilber, Edelmetallgekrätz, edelmetallhaltige Schlämmen und 
Anodenschlämmen) von diesen Hütten als erzeugt nachgewiesen worden sind, so ist es zur Feststellung 
der in der ganzen deutschen Hüttenindustrie, einschließlich der Gold= und Silberscheideanstalten, end- 
gültig hergestellten Erzeugnisse erforderlich, die im Inland weiterverarbeiteten Mengen dieser Halb- 
fabrikate besonders zu ermitteln. Es ist daher auf einer besonderen Zeile anzugeben, wie- 
viel von den verarbeiteten Halbfabrikaten aus anderen inländischen Hütten stammten 
Gekrätze, die nur so weit verarbeitet worden sind, daß eine Gehaltsprobe gemacht werden 
kann, die aber zur Weiterverarbeitung an eine andere Hütte oder Scheideanstalt gegeben wurden sind 
außer Betracht zu lassen. 
5. Zu Frage IV. Der Wert der verarbeiteten Stoffe ist frei Scheideanstalt oder Hütte an- 
zugeben. Als Wert ist einzusetzen: 
a) der Marktpreis für die aus eigenen Werken des Besitzers der Scheideanstalt oder Hütte 
bezogenen Stoffe, soweit diese nach den Ausführungen in Ziffer 4 anzugeben sind, 
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von fremden inländischen Werken oder 
Händlern oder aus dem Ausland bezogenen Stoffe. Von dem fakturierten Preise ist 
der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen. 
n In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Rosten bis zur Scheideanstalt oder. Oütte 
einzusetzen. 
Ist der Wert der für fremde Rechnung in Lohn verarbeiteten Stoffe nicht bekannt, so ist er 
aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse nach Abzug der gesamten Verarbeitungskosten, d. h. des 
dem Auftraggeber fakturierten Betrags (Schmelzlohn) zu berechnen. · 
Der Wert für die aus eigenen inländischen Gruben bezogenen rohen und aufbereiteten 
muß mit dem, der im Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe für die gewonnenen Erze angegeben ist 
nahezu übereinstimmen. Der in den vorliegenden Fragebogen einzusetzende Wert darf nur um den 
Betrag der Transportkosten von der Grube bis zur Scheideanstalt oder Hütte und der sonstigen Un- 
kosten des Transports höher sein als der in dem Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe angegebene Wert. 
6. Zu Frage V. Es sind die im Erhebungsjahr als Endprodukte der Scheidean 
Hütte hergestellten und nicht die in diesem Jahre abgesetzten Erzeugnisse und deren alt oder 
Erze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.