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3. Statistit.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Bestimmungen, betreffend die Produktions-
statistck der bergbaulichen Betriebe, die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 26. Januar 1913.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Richter.
Bestimmungen,
betreffend
die Produktionsstatistik der bergbaulichen Betriebe.
I. Die-Erhebung.
§ 1.
Uber die Produktion der bergbaulichen Betriebe und Salinen werden von den Landes-
regierungen jährliche Erhebungen vorgenommen werden. Die Erhebungen sollen sich auf die Produktion
des abgelaufenen Kalenderjahrs beziehen.
§ 2.
Die Erhebungen erfolgen mittels Fragebogen, die den von den Landesregierungen bestimmten
Behörden von dem Kaeiserlichen Statistischen Amte zu liefern sind.
9 „3.
Die von den Landesregierungen bestimmten Behörden haben die beantworteten Fragebogen
nach Prüfung auf Vollständigkeit der Ausfüllung dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. April
des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zu übersenden.
84.
Der Reichskanzler kann Anderungen der Fragebogen vornehmen; bei Anderungen von größerer
Bedeutung wird er vorher mit den Landesregierungen in Verbindung treten.
ter 1
.8.
8 0.
Die Angaben der Betriebe dürfen nur zu dem statistischen Zwecke benutzt werden.
II. Die Veröffentlichung.
86.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat alljährlich eine Statistik der Produktion der bergbau-
lichen Betriebe zu veröffentlichen. Hierbei sind die Ergebnisse nach Wirtschaftsgebieten und nach Bundes-
staaten zu gliedern, doch ist zu vermeiden, daß die Angaben der einzelnen Betriebe kenntlich werden.
III. Verkehr des Kaiserlichen Statistischen Amtes mit den Behörden.
§5 7.
Das Kaiserliche Statistische Amt ist befugt, mit den von den Landesregierungen bestimmten
Vehörden zur Beseitigung von Zweifeln und Aufklärung von Angaben unmittelbar ins Benehmen
zu treten.
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