Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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der Kessel und Ofen zum Betriebe der Grube, einschließlich der Wetteröfen, der Zechenstuben und der 
Aufbereitung sowie zur Gasbereitung für die Beleuchtung der Betriebsanlagen. Ist eine genaue 
Trennung der zum Selbstverbrauche der Grube verwendeten Kohlen von den zu anderen Zwecken ge- 
brauchten Kohlen nicht möglich, z. B. bei Verwendung von Kohlen in einer Zentrale, die Kraft für die 
Grube und für andere Zwecke liefert, so können die Angaben schätzungsweise gemacht werden. 
Der Wert der zum Betriebe der Grube selbst verbrauchten (Frage III A) sowie der an Beamte 
und Arbeiter zu Feuerungszwecken und für sonstige Deputate abgegebenen Steinkohlen (Frage III C) 
ist unter Zugrundelegung der verschiedenen Marken und Sortimente und der für diese in Frage 
kommenden durchschnittlichen Verkaufspreise oder, wo tatsächliche Verkäufe nicht stattgefunden 
haben, der entsprechenden Marktpreise zu berechnen, wobei für die unreinen Sorten entsprechende 
Wertabschläge zu machen sind. 
Es ist sonach bei den Brandkohlen für Arbeiter und Beamte und bei den Deputatkohlen 
(Frage III C) nicht der für diese erhaltene niedere Preis, oder bei unentgeltlicher Abgabe 
kein Preis, sondern der normale Verkaufspreis oder Marktpreis der Kohlen einzusetzen. 
Bei Feststellung des Wertes der an die eigenen Werke (Kokereien, Brikettfabriken, Ziegeleien, 
Eisenwerke usw.) abgegebenen Steinkohlen ist der Verkaufspreis zugrunde zu legen oder der Markt- 
preis der betreffenden Sorten zu berücksichtigen, wenn diese Sorten von Ihnen nicht verkauft worden sind. 
Gibt es für die an die eigenen Nebenbetriebe (siehe Frage III B) abgegebenen Steinkohlen 
keinen Marktpreis, so ist der für diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten 
Erzeugnisse zu berechnen. Zu diesem Zwecke sind von dem Werte der Erzeugnisse ab Werk die gesamten 
Fabrikationsunkosten in Abzug zu bringen. Dazu sind nicht nur die Löhne und Gehälter für Arbeiter 
und Beamte der Nebenbetriebe sowie der Wert der Arbeit des Unternehmers zu rechnen, sondern auch 
die Kosten für die von anderwärts bezogenen und verbrauchten Steinkohlen und die verbrauchten 
anderen Stoffe, die Aufwendungen für Verzinsung und Abschreibung der Fabrikanlage (Gebäude, 
Maschinen und Geräte) und die sonstigen Unkosten. Die Angaben auf die Fragen III A und III B 
können zusammengefaßt werden, wenn getrennte Angaben nicht gemacht werden können. 
Als Wert der verkauften Steinkohlen ist der den einzelnen Abnehmern tatsächlich faktu- 
rierte Preis ab Grube nach Abzug des Skonto anzugeben, nicht aber derjenige Wert, der sich aus 
den verkauften Mengen unter Zugrundelegung eines für den Bezirk ermittelten Durchschnittsver- 
kaufspreises ergibt. 
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen, dagegen ist die Syndikatsumlage, die nicht 
lediglich zur Deckung der Verkaufsunkosten, sondern auch zur Ausgleichung der Preise bestimmt ist, 
abzuziehen. In diesem Falle ist von den syndizierten Zechen der Verrechnungspreis nach Abzug der 
Syndikatsumlage anzugeben. 
6. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der 
ein zelnen Betriebe oder eine Benutung der Angaben zu anderem als dem statistischen 
Zwecke nicht stattfindet.
	        
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