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Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 24. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 3650.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 22. Juli 1909.
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund-
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die neuen Befestigungen bei
Neubreisach und an der Masurischen Seenkette die Neufestsetzung von Rayons
in Aussicht genommen ist.
Berlin, den 22. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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(Nr. 3651.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom
24. Juli 1909.
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrat beschlossen:
Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 16. Januar
1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) werden wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Von der Fahrzeit müssen mindestens zwölf Monate auf Segel-
schiffen — mit Ausschluß von Küstenfischereifahrzeugen — außerhalb