Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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In den Spalten 3, 7 und 15 sind die in den Erzen enthaltenen Hauptmetalle namentlich 
zu bezeichnen und die Durchschnittsgehalte in Prozenten anzugeben, z. B. für geschwefelte Zink- 
Blei-Erze in Spalte 3: Zink 16,0 
Blei 7,5. 
Bei Schwefelerzen ist der Schwefelgehalt in Prozenten nicht in der Spalte „Metallgehalt", 
sondern in der Bemerkungsspalte anzugeben, ebenso ist mit der Angabe des Gehalts an Aluminium- 
oxyd bei Bauxit zu verfahren. 
Sollte für Roherze der Metallgehalt in Prozenten nicht besonders ermittelt worden sein, so 
genügt schätzungsweise Angabe. 
In den Spalten 4, 8 und 16 sind die gesamten Metallinhalte nach Hauptmetallen getrennt 
anzugeben. Die Metallinhalte sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Nässegehalts der 
Erze zu berechnen. 
Zu Spalte 5. Der Wert der Roherze ab Grube ist zu ermitteln aus den Mengen der 
einzelnen Erzarten je nach ihrer verschiedenen Beschaffenheit (Metallgehalt) unter Zugrundelegung 
folgender Einheitswerte: 
a) bei den verkauften Erzen: der im Jahresdurchschnitt tatsächlich fakturierten Preise 
nach Abzug des Skonto, 
h6) bei den an eigene Werke (Hochöfen, Hütten) abgegebenen, ohne Aufbereitung oder mit 
Handaufbereitung verwertbaren Erzen: der den jeweiligen Metallgehalten entsprechenden 
mittleren Marktpreise, 
c) bei denjenigen Roherzen, die in eigenen Werken aufbereitet worden sind: der aus dem 
Werte der Fertigprodukte nach Abzug der Kosten der Aufbereitung berechneten Durch- 
schnittswerte, wobei etwaige Transportkosten von der Grube bis zur Aufbereitungs= 
anstalt zu berücksichtigen sind. 
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen. 
Zu Spalte 6. Führt das aus dem Roherz ausgeschiedene, ohne Aufbereitung oder mit 
Handaufbereitung verwertbare Erz eine von der Angabe in Spalte 1 abweichende Bezeichnung, so ist 
diese in Spalte 6 unter der Menge zu vermerken. 
In den Spalten 6—9 sind diejenigen ohne Aufbereitung oder mit Handaufbereitung ver- 
wertbaren Erze anzugeben, die im Erhebungsjahr abgesetzt wurden, einerlei ob sie in diesem Jahre 
gefördert worden sind oder aus den Vorräten früherer Jahre herstammen. 
Als verwertbare Erze im Sinne der Spalten 6-—9 dieses Fragebogens sind die sogenannten 
Aufbereitungserze nicht anzusehen, die erst nach Aufbereitung in den Hochöfen, Hütten usw. Ver- 
wendung sinden können. 
Die an die eigene Aufbereitungsanstalt abgegebenen Aufbereitungserze sind 
sonach nicht hier, sondern in Spalte 12 aufzuführen. Behufs Vergleichung der in Spalte 13 
gemachten Angaben über die Verarbeitung von Erzen aus anderen inländischen Gruben erscheint es 
jedoch zweckmäßig, die an andere Aufbereitungsanstalten oder Händler abgesetzten Aufberei- 
tungserze in den Spalten 6—9 nachrichtlich zu vermerken. 
Zu Spalte 9. Der Wert der im Erhebungsjahr abgesetzten, ohne Aufbereitung oder mit 
Handaufbereitung verwertbaren Erze ab Grube ist, wie vorstehend zu Spalte 5 unter à und b an- 
gegeben, zu ermitteln. 
Zu den Spalten 10, 11, 18 und 19. Der Gehalt an Gold und Silber ist bei allen Erzen 
(außer Gold= und Silbererzen) lediglich in den Spalten 10, 11, 18 und 19 und nicht in den Spalten 
„Metallgehalt“ (3, 7 und 15) anzugeben. 
Zu den Spalten 12 und 13. Es sind die im Erhebungsjahr in der Aufbereitungsanstalt 
verarbeiteten Roherze anzugeben, sonach die Roherze aus den eigenen Gruben ohne Rücksicht darauf, 
ob sie im Erhebungsjahr oder in den Vorjahren gefördert wurden. Wurden alte, früher als wertlos 
gestürzte Berghalden im Erhebungsjahr in der Aufbereitungsanstalt verarbeitet, so sind diese in 
Spalte 12 mit anzugeben. Um jedoch genaue Auskunft über diese verarbeiteten Berghalden zu erhalten, 
sind diese Mengen in der Bemerkungsspalte noch besonders ersichtlich zu machen. 
 
	        
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