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Die von anderen inländischen Gruben zum Zwecke der Aufbereitung bezogenen Erze müssen
in Spalte 1 bezeichnet sein und die in der Spalte 13 in Frage kommenden Erzmengen müssen mit
der Bezeichnung in Spalte 1 auf gleicher Höhe stehen.
Die von den Gruben bewirkte Röstung des Spateisensteins ist als Aufbereitung anzusehen.
In Spalte 14 sind die bei der Aufbereitung gewonnenen Mengen der einzelnen namentlich
zu bezeichnenden Erze anzugeben.
Zu Spalte 17. Der Wert der aufbereiteten Erze ab Aufbereitungsanstalt ist zu ermitteln
für jede einzelne Erzart aus den in Frage kommenden Mengen unter Zugrundelegung folgender
Einheitswerte:
àa) bei verkauften Erzen: der im Jahresdurchschnitt tatsächlich fakturierten Preise nach
Abzug des Skonto,
b) bei den an eigene Werke abgegebenen aufbereiteten Erzen: der Marktpreise bei mitt-
leren Metallpreisen. (Siehe auch die Ausführungen zu Spalte 5 unter b.)
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen.
Zu Spalte 20. Es ist besonders ersichtlich zu machen, ob sich der angegebene durchschnitt-
liche Phosphorgehalt auf das rohe oder aufbereitete Erz bezieht.
5. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen
Zwecke nicht stattfindet.