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Erläuterungen zum Fragebogen Nr. 8
Falzbergbanbetriebe, einschl. der Betriebe zur Verarbeitung der rohen Ralisalze
(Thlorkalinmfabriken usw.).
1. Der Fragebogen gilt sowohl für Salzbergwerke mit oder ohne Vorrichtungen zur Ver-
arbeitung der rohen Kalisalze (Chlorkaliumfabriken usw.) als auch für selbständige Chlorkaliumfabriken,
dagegen nicht für Salinen, die mit Salzbergwerken verbunden sind. Uber solche Salinen ist ein be-
sonderer Fragebogen auszufüllen. Wenn ein Unternehmer mehrere Salzbergwerke mit oder ohne Vor-
richtungen zur Verarbeitung der rohen Kalisalze (Chlorkaliumfabriken usw.) oder mehrere selbständige
Chlorkaliumfabriken betreibt, so ist für jedes einzelne Salzbergwerk, einschließlich der damit verbundenen
Anstalt zur Verarbeitung der rohen Kalisalze, oder für jede selbständige Chlorkaliumfabrik ein be-
sonderer Fragebogen auszufüllen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
.Zu Frage J. Der Fragebogen ist zu beantworten, auch wenn das Werk nur einen Teil
des Erhebungsjahrs in Tätigkeit war. Die Zeit, in der das Werk im Betriebe war, ist anzugeben.
4. Zu Frage IIA und B. Es sind die von Ihnen für Ihre Betriebsanlage der Knapp-
schafts-Berufsgenossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter- und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen
— Zahl der durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig ver-
sicherten Personen — anzugeben. Kommt die Knappschafts-Berufsgenossenschaft nicht in Betracht und
wird der zuständigen Berufsgenossenschaft, z. B. der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, nur
die Zahl der Arbeitstage mitgeteilt, so ist die Frage IIXbU auszufüllen, indem die Zahl der Arbeits-
tage eingetragen wird, die der Berufsgenossenschaft für die gesetzlich und freiwillig versicherten Personen
mitgeteilt worden ist.“ Unter IIBa sind die für die unter II Aa aufgeführten Personen in Betracht
kommenden Löhne und Gehälter, unter IIBb der Gesamtverdienst (verdienter Lohn oder Gehalt +— Wert
etwaiger Naturalleistungen, Tantiemen und Vergütungen) einzutragen, der auf die unter IIAb an-
gegebenen Arbeitstage entfällt. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die in anderen
Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter oder die für andere Be-
triebe in Frage kommenden Arbeitstage und den hierfür in Betracht kommenden Gesamtverdienst, so
sind, soweit möglich, die auf die anderen Betriebe entfallenden Personen oder Arbeitstage und die
entsprechenden Löhne und Gehälter oder der Gesamtverdienst abzuziehen. Hierbei können, falls eine
Trennung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen oder der Arbeitstage und
der Löhne und Gehälter oder des Gesamtverdienstes sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermög-
ichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden.
In den Staatsbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem Gesamt-
diensteinkommen bis zu 5000 X mit zu berücksichtigen.
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