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5. Zu Frage III. Bei der Frage III handelt es sich um die Ermittelung der Förderung
des Salzbergwerkes an verwertbaren Rohsalzen, einerlei ob die Rohsalze in diesem Zustand ab-
gesetzt werden können oder ob sie zum Zwecke des Absatzes einer weiteren Be= oder Verarbeitung be-
dürfen. Es sind daher die im Erhebungsjahre geförderten (nicht die in diesem Jahre abgesetzten) ver-
wertbaren Rohsalze und deren Werte anzugeben. Hierzu sind nicht zu rechnen die Steinsalzmengen,
die zum Versetzen der Grubenräume verwendet werden, sowie die Abteufsalze, die auf die Halde ge-
fahren und später zum Ausfüllen der unterirdischen Hohlräume benutzt werden. Dagegen sind die
zum Absatz bestimmten Abteufsalze in dem Fragebogen als Steinsalz nachzuweisen.
Der Wert ist für jede Salzart ohne Verpackung ab Salzbergwerk aus den gewonnenen Mengen
und Sorten zu berechnen unter Zugrundelegung:
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt,
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke.
Der Wert des Steinsalzes ist ohne Steuer anzugeben.
Gibt es für das an die eigene Fabrik abgegebene Rohsalz keinen Marktpreis, so ist der für
diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse zu berechnen. Zu
diesem Zwecke sind von dem Werte der Erzeugnisse ab Chlorkaliumfabrik usw. die gesamten Fabrika-
tionsunkosten in Abzug zu bringen. Dazu sind nicht nur die Löhne und Gehälter für Arbeiter und
Beamte der Chlorkaliumfabrik usw. sowie der Wert der Arbeit des Unternehmers zu rechnen, sondern
auch die Kosten für die von anderwärts bezogenen und verarbeiteten Stoffe und die verbrauchten
anderen Stoffe (Brennstoffe usw.), die Aufwendungen für Verzinsung und Abschreibung der Fabrik-
anlage (Gebäude, Maschinen und Geräte) und die sonstigen Unkosten.
Dieser Wert muß mit dem nachstehend unter IV für die verarbeiteten Rohsalze berücksichtigten
Werte nahezu übereinstimmen. Der für die Frage III in Betracht kommende Wert darf nur um den
Betrag der Fracht vom Salzbergwerk bis zur Chlorkaliumfabrik usw. und der sonstigen Unkosten des
Transports niedriger sein als der für die Frage IV berücksichtigte Wert.
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten-
preis sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen
ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden
sind, oder aus den Markt-- oder Verkaufspreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt
worden sind.
Bei IIID find unter „sonstigen Salzen“ die seltener auftretenden Salze, wie z. B. Anhydrit,
Bischofit usw., nachzuweisen.
6. Zu Frage IV. Es sind diejenigen Salze nach Menge und Wert anzugeben, die während
des Erhebungsjahrs in der Chlorkaliumfabrik usw. tatsächlich verarbeitet worden sind, einerlei ob sie
in eigenen Bergwerken gewonnen oder von anderwärts bezogen worden find, nicht aber die Salze,
die im Erhebungsjahre zwar bezogen, aber nicht verarbeitet worden sind. Es sind daher in Betracht
zu ziehen die Vorräte, die zu Beginn des Erhebungsjahrs vorhanden gewesen, und die Mengen, die
während des Erhebungsjahrs in die Fabrik zum Zwecke der Verarbeitung eingebracht worden sind,
dagegen abzuziehen die noch nicht in Angriff genommenen Vorräte, die am Ende des Erhebungsjahrs
auf Lager geblieben sind. Die von anderwärts bezogenen Salze sind nach Menge und Wert noch
besonders anzugeben.
ö Der Wert der verarbeiteten Salze ist frei Chlorkaliumfabrik usw. einzutragen. Als Wert ist
einzusetzen:
a) der Marktpreis für die aus Bergwerken des Besitzers der Chlorkaliumfabrik usw. be-
zogenen Salzmengen,
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von anderwärts bezogenen Salzmengen.
Von dem fakturierten Preise ist der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen. In
beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Chlorkaliumfabrik usw. einzusetzen.
Gibt es für die aus eigenen Bergwerken stammenden Salze keinen Marktpreis, so ist der für
diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Erzeugnifse, wie vorstehend unter
Ziffer 5 zu Frage III angegeben, zu berechnen.