Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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7. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 14 Nr. 3 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte. 
Auf Grund des § 14 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte hat der Bundesrat 
beschlossen: 
Der § 9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt vom 1. Januar 1913 ab für 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Luxemburgischen Vermögensverwaltung 
(Großherzoglich Luxemburgische Finanzkammer), die ihren Wohnsitz in den Königreichen 
Preußen und Bayern haben. 
Berlin, den 16. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze 
für Angestellte. 
Auf Grund des § 14 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte hat der Bundesrat 
beschlossen: 
A. Die 88§8 9, 10 Nr. 1, 2, §§ 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten vom 
1. Januar 1913 ab für 
# — S M K 
die Beamten und Angestellten des Herzogs von Arenberg, 
die standesherrlichen Fürstlich Bentheim und Steinfurter Beamten, 
die Fürstlich Castellschen Beamten, 
die Beamten der Fürstlich und Gräflich Fuggerschen Stiftungen, 
#die Beamten der Fürstlich Fürstenbergischen Standesherrschaft, 
die Beamten des Fürsten zu Hohenlohe-Schillingsfürst, 
. die Fürstlich Leiningischen Beamten, 
die Beamten und Bediensteten der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu 
Oettingen-Oettingen und Oettingen-Spielberg, 
ldie Beamten der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu Oettingen-Wallerstein 
die Angestellten der Fürstlich Schwarzenbergischen Standesherrschaft, 
die Beamten der Fürstlich Quadt-Isnyschen Standesherrschaft, 
die zur Verwaltung des Fürstlich Salm-Horstmarschen Stammguts berufenen Beamten 
die in der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg 
beschäftigten Angestellten, 
die in der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein# 
angestellten Beamten, 
die Beamten der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu Solms-Braunfels, 
die Beamten der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu Stolberg-Wernigerode 
die zur Verwaltung des Fürstlich Stolberg. Stolbergschen Stammguts berufenen Be- 
amten, 
die Fürstlich Stolberg-Roßlaschen Beamten und Angestellten, 
#die Beamten und Bediensteten der standesherrlichen Fürstlich Thurn und Taxisschen 
Verwaltung,
	        
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