Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für 
Angestellte. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 1913 auf Grund des § 14 Nr. 1 
und 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte beschlossen: 
Die §§ 9, 10 Nr. 1, §§ 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1913 ab f 
1. Personen, welche in Betrieben oder im Dienste anderer als der im § 9 Abs. 1 bezeichneten 
öffentlichen Verbände oder von öffentlichen Körperschaften oder von Eisenbahnen des öffent- 
lichen Verkehrs oder als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten 
beschäftigt sind, 
a) wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind 
oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, und wenn ihre Befreiung von 
den Arbeitgebern beantragt ist, 
b) wenn ferner für diese Personen die Arbeitgeber 
entweder der Ruhegehaltskasse für die Kommunalbeamten des Regierungsbezirkes 
Wiesbaden sowie der Witwen= und Waisenkasse für diese Beamten 
oder der Pensionskasse der Kreise, Städte und anderer Korporationen in der Pro- 
vinz Westfalen sowie der westfälischen Witwen= und Waisenversorgungskasse 
oder der Ruhegehaltskasse der Kreis-Kommunalverbände und Stadtgemeinden der 
Rheinprovinz sowie der Witwen= und Waisenversorgungsanstalt für die Kom- 
munalbeamten der Rheinprovinz 
angeschlossen sind oder ihnen für diese Personen der Beitritt zu den genannten Kassen 
noch gestattet wird; 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den in Nr. 1 bezeichneten Ver- 
bänden oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Warte- 
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate fest- 
gesetzten Gehaltsklasse (§ 9) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist, wenn 
àa) ihre Befreiung von den Arbeitgebern beantragt ist, 
b) den Arbeitgebern ein Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts oder der diesem gleich- 
stehenden Bezüge und ein Anspruch auf die zur Erfüllung der Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge erforderlichen Leistungen gegenüber den unter Nr. 1 genannten 
Kassen zusteht. 
Berlin, den 4. März 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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