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halb der Gemeindeflur — in entfernteren Obstpflanzungen auf Ackern usw. — stehenden mit anzugeben
sind; soweit innerhalb der Gemeindeflur Obstbäume in öffentlichem Eigentum (an Staats-, Bezirks-
usw. Straßen, bei öffentlichen Anstalten) stehen, ist dafür zu sorgen, daß sie in der Gesamtsumme der
für die Gemeinde nachzuweisenden Obstbäume nicht fehlen.
Die zu den einzelnen Gehöften (Häusern) gehörigen Bäume werden am zweckmäßigsten in der
Weise ermittelt, daß die mit der Aufnahme Beauftragten mit einer Liste von Gehöft zu Gehöft (Haus
zu Haus) gehen und die Zahlenangaben an Ort und Stelle eintragen. Diese Liste dürfte zweckmäßig
so einzurichten sein, daß in einer Vorspalte die Bezeichnung der Gehöfte (Häuser), in den weiteren
Spalten die Bezeichnung der Obstarten, getrennt nach tragfähigen und noch nicht tragfähigen Obst-
bäumen, vorgetragen sind. Dabei sollten in Ortschaften, wo Obstbäume sich nicht nur auf dem an die
Gehöfte anstoßenden Gartenland usw., sondern auch außerhalb der engeren Dorfflur — auf Ackern, in
abgesonderten Obstanlagen — in irgendwie beträchtlicher Anzahl finden, die Besitzer dazu veranlaßt
werden, gesonderte Angaben über diese beiden Teile ihres Obstbestandes zu machen, was durch ent-
sprechende Einrichtung der Listen (besondere Zeilen oder Spalten für den Standort der Bestände)
geschehen kann. Hierdurch würde unvollständigen Angaben vorgebeugt und die Nachprüfung er-
leichtert werden.
Für größere Orte empfiehlt sich die Aufnahme nach Ortsteilen, Straßen usw.
87.
Wo solchem Vorgehen Hindernisse entgegenstehen sollten, wird eine Begehung der Gemeindeflur,
soweit sie mit Obstbäumen besetzt ist, durch eine Kommission von etwa drei Sachverständigen nötig sein,
welche Zahl und Art der Obstbäume durch Zählung oder Schätzung feststellen.
Der Schätzung wird dadurch Sicherheit gegeben werden, daß für ein nach Fläche bestimmtes,
angemessen großes Teilstück eines größeren Bestandes, dessen Gesamtfläche bekannt ist, die Dichtigkeit
der Besetzung mit Bäumen durch Zählung festgestellt wird.
88.
Bevor die Summen für den Gemeindebezirk gebildet werden, empfiehlt es sich, die Angaben
durch Personen, die mit den Obstbauverhältnissen der Gemeinde vertraut sind, nachprüfen zu lassen,
um bei etwa unwahrscheinlich ausgefallenen Ergebnissen Berichtigungen veranlassen zu können.
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben wird aber stets der Gemeindevorstand
zu tragen haben.
9.
Mit Rücksicht auf Wiederholung dieser Zählungen empfiehlt es sich, ein Stück des erstatteten
Berichts nebst den Unterlagen dazu bei den Gemeindeakten aufbewahren zu lassen.
8 10.
Für die Zusammenstellung und Prüfung der Ergebnisse innerhalb der Gemeinden wird ein
ausreichender Zeitraum zugelassen werden können, da die Einsendung der Ergebnisse für den Staat
an das Kaiserliche Statistische Amt bis zum 30. November 1914 aufgeschoben werden kann.