203. Die Statuten der Akademie vom 31. März 1838. 453
$ 75.
Die Kasse der Akademie wird von den Kassen -Beamten des vorgeordneten
Ministeriums verwaltet. Die Kassen - Beamten erhalten dafür eine von der Akademie
zu zahlende fixirte Remuneration, wovon kein Gnadenjahr statt findet. Sie haben
die Verpflichtung, der Akademie alle erforderliche Auskunft in den akademischen
Kassen-Sachen zu geben.
$ 76.
Der Einnahme- und Ausgabe-Etat der Akademie wird auf vorangegangene
Aufforderung des vorgeordneten Ministeriums, von dem Secretariat, welches in erforderlichen
Fällen der Gesammt - Akademie das Nöthige vorträgt, unter vorzüglicher
Hülfleistung des Archivars entworfen, von dem Geldverwendungs- Ausschufs der
Akademie geprüft, und von der Akademie dem vorgeordneten Ministerium zur
Genehmigung eingereicht, von diesem aber der Akademie vollzogen zugestellt.
$ 77-Der
Geldverwendungs- Ausschufs der Akadeınie hat aufser der Prüfung des
Etats und dem, was von der Gesammt-Akademie an ihn verwiesen wird, alles die
Geldverwendung Betreffende nach der Vorschrift der $$ 78 ff. zu behandeln. Er
besteht aus den vier Secretaren, zwei ordentlichen Mitgliedern aus jeder der beiden
Classen, welche von ihrer Classe selbst gewählt werden, und einem von der Gesamınt
- Akadeınie gewählten neunten Mitgliede, welches abwechselnd aus der einen
und aus der andern Classe genommen wird. Die wählbaren Mitglieder werden für
jedes Jahr neu erwählt; doch sind für die von den Classen zu besetzenden Stellen
die abgehenden Personen wieder wählbar. Die Wahl in der Classe geschieht im
Monat December und das Ergebnils derselben ist im folgenden Monat vor der ersten
Gesamıntsitzung dem vorsitzenden Secretar schriftlich anzuzeigen, welcher sofort in
der ersten Gesammtsitzung des Januars die Wahl des neunten Mitgliedes vornehinen
läfst. Die Wahl in den Classen und in der Gesammt- Akademie geschieht verdeckt
durch absolute Mehrheit der in der Versammlung Stimmenden auf die im $ 32 angegebene
Weise. Gleich nach erfulgter Wahl der Mitglieder des Geldverwendungs-Ausschusses
werden in den Classen und in der Gesaınmt- Akademie eben so viele
Stellvertreter auf eben dieselbe Weise gewählt. Die Stellvertreter, welche für die
beiden von jeder Classe ernannten Mitglieder gewählt worden, können jeder jeden
von beiden vertreten; das von der Gesammit- Akademie gewählte Mitglied aber kann
nur durch den von dieser ernannten vertreten werden. Innerhalb einer Woche
nach vollzogener Wahl versammelt der vorsitzende Secretar den Ausschuls, und
letzterer wählt sich einen Vorsteher aus seiner Mitte in verdeckter Abstimmung
durch absolute Mehrheit aller neun Mitglieder oder ihrer Stellvertreter, wobei die
Vorschriften des $ 32, soweit ihre Anwendung erforderlich wird, zu befolgen sind.
$ 78.
Der Vorsteher erhält alles, was an den Ausschufs gebracht werden soil. Er
beruft den Ausschufs, so oft es nöthig wird, durch schriftliche Einladung. Der Ausschufs
darf nur mündlich berathen und abstimmen, und kann nur dann beschlielsen,
wenn mindestens sieben Mitglieder, ınit Einschlufs der Stellvertreter, gegenwärtig
sind. Er entscheidet bei blofsen Begutachtungen und bei der Prüfung des Etats,
inwiefern sie keine neue Geldbewilligung in sich schlielsen, mit absoluter Mehrheit
der Stimmen, wobei im Falle der Stimmengleichheit der Vorsteher den Ausschlag
giebt; zur Genehmigung eines Antrags auf Geldbewilligung aber sind bei einer Versammlung
von acht oder neun Personen sechs, und bei einer Versammlung von
sieben Personen fünf beipflichtende Stimmen erforderlich. Das Protokoll wird von
dem Vorsteher verfalst und von allen Anwesenden unterschrieben. Die in der