Arten des Besitzstandes ha
IILIEII—I
Kronforsten
Staatsforsten
Staatsanteilsforsten
Gemeindeforsten.
Stiftungsforsten.
Genossenforsten
Privatforsten, und zwar:
a) zu fideikommissarischen Gütern gehörige Forsten und Fideikommißforsten
b) andere Privatforsten
Zusammen
(Summe wie in
Anlage 1 unter C. VI
Spalte 2.)
Anweisung zur Ausfüllung der Tabelle.
Besitzarten:
-
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Es gehören zu:
den Kronforsten: die landesherrlichen Kronfideikommiß-, Schatull- und landesherrlichen
den Staatsforsten: die fiskalischen Domanial= und Kameral= usw. Forsten,
den Staatsanteilsforsten: die Forsten im gemeinschaftlichen Besitze des Fiskus und anderer
den Gemeindeforsten: die Forsten der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände, der
den Stiftungsforsten: die Forsten der Kirchen und Schulen, Kirchen und Schulgemeinden,
den Genossenforsten: die Waldungen von Markgenossenschaften, Märkerschaften, Erbengenossen-
schaften, ferner Interessentenforsten und Halben-Gebrauchswaldungen, die anderen gesetz-
Gemeinschaft des Waldeigentums oder der Waldwirtschaft,
(Nicht zu den Genossenwaldungen gehören gemeinschaftliche Privatwaldungen, bei
Vertrag] entstanden ist.)
den Privatforsten: die Forsten der Privaten, mit Einschluß der Standesherren, im freien
Lehnsforsten und die im Erbfall an den Mannesstamm gebundenen Forsten.
Fläche:
Für die Flächenangabe ist maßgebend der Besitzstand am 1. Juni 1913.
Ertrag:
1. Die Angaben sollen sich auf das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr beziehen.
hebungsmustern nachrichtlich zu vermerken. Auf Schätzung beruhende Angaben
Waldbesitzer (Forst-Aufsichtsorgane) Zahlen über den wirklichen Einschlag zu erlangen.
2. Als Ertrag ist stets diejenige Holzmenge einzutragen, welche von der ganzen ver-
die gesamte, der betreffenden Fläche entnommene Holzmenge, nicht nur der zum
Der Holz-Ertrag aus der mit Eichenschälwald bestandenen Fläche ist in den Spalten
Zu Spalte 2 bis 7: Soweit Unterteilung nicht ausführbar ist, sind die Gesamterträge