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Anlage 5.
Gesichtspunkte für eine Anleitung zu Grmittelungen über Besitzstand, Grtrag,
Bestands- und Betriebsart der Forsten und Holzungen.
5 1.
Es kommt darauf an, für die gesamte Forstfläche (Anlage 1 Muster C. VI) nach Maßgabe der
Anlage 4 zu ermitteln:
Aa,) die Verteilung nach Besitzarten,
b) den im letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahre gewonnenen Ertrag an Holz, Eichenlohe
und Weidenruten,
Ic) die Verteilung nach Bestandsarten (Holzarten),
d) die Verteilung nach Betriebsart — unter Unterscheidung von Hochwald (mit Alters-
klassen, Räumden und Blößen) und Plänterwald nach der Holzart, ferner von Mittel-
wald, Niederwald, Eichenschälwald und Weidenheeger —.
* 2.
Als Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung bezieht, ist für die Nachweisung der Flächen nach
Besitz-, Bestands= und Betriebsart der 1. Juni 1913 vorgeschrieben. «
Da sich die Angaben über den Ertrag für jede einzelne Forstfläche auf das letzte Wirtschafts-
jahr beziehen, das vor dem 1. Juni 1913 abschloß, so können sie für die gesamte Forstfläche eines
Erhebungsbezirkes eine Anzahl verschiedener Zeiträume betreffen. Wo den Angaben keine rechnungs-
mäßigen Aufzeichnungen zugrunde gelegt werden können, sondern zu Schätzungen geschritten werden
muß, sollen sich diese Schätzungen auf den Zeitraum vom 1. Juni 1912 bis 31. Mai 1913 beziehen.
. 83.
Die Vornahme der Erhebungen wird sich zweckmäßig an die Besitzarten anlehnen.
84.
Für die Kronforsten und die Staats- und Staatsanteilsforsten wird die Anordnung der Er—
mittelungen und Aufstellung der Nachweise den betreffenden Zentralbehörden zu überlassen sein. Da
die Angaben für Preußen nach Provinzen, für Bayern nach Regierungsbezirken, für die anderen
Staaten im ganzen zu liefern sind, so wird auch die Bildung der größeren forstlichen Erhebungsbezirke
für die Kron-, Staats= und Staatsanteilsforsten in diesen Grenzen durchaus dem Ermessen jener Ver-
waltungen zu überlassen sein. Kron-, Staats= usw. Forsten, die außerhalb der Grenzen des Deutschen
Reichs liegen, sind hierbei außer Betracht zu lassen, solche, die in einem anderen Bundesstaate liegen,
dort zur Nachweisung zu bringen.
85.
Für alle diejenigen Gemeindebezirke, in denen Kron-, Staats= oder Staatsanteilsforsten von
größerem Umfang (mindestens 50 Hektar) sich befinden, werden der staatlichen oder landesherrlichen
Forstverwaltung auch die Ermittelungen bezüglich der dort gelegenen Gemeinde-, Stiftungs-, Genossen-
und Privatforsten zu übertragen sein.