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86.
Für die übrigen Gemeinde-, Stiftungs-, Genossen- und Privatforsten werden die Gemeinden
(Gutsbezirke) als Erhebungsbezirke dienen. Soweit dafür forstlich gebildete Beamte vorhanden sind,
werden diese zur Mitwirkung bei den Erhebungen zu veranlassen sein. Soweit dies nicht möglich ist,
werden andere Forstbeamte (insbesondere die Gemeindeforstbeamten) mit den Ermittelungen zu beauf—
tragen sein. Wo in der Gemeinde kein Forstpersonal vorhanden ist, sollen die Gemeindevorstände zu-
nächst rechtzeitig versuchen, einen staatlichen Forstbeamten aus der Nachbarschaft zugewiesen zu erhalten.
Die Staatsforstverwaltung wird Anweisung geben, daß solchen Ersuchen tunlichst entsprochen werde.
Ist auch dieser Weg nicht gangbar, so muß der Gemeindevorstand aus eigener Kenntnis und mit Hilfe
hierzu geeigneter Gemeindeangehöriger bei Besichtigung der Forstbestände (auch mit Zuhilfenahme der
Flurkarten) die nötigen Feststellungen machen.
Es wird geraten sein, hierbei genau zu bestimmen, wer die Verantwortlichkeit für die in den
abgegebenen Nachweisungen enthaltenen Angaben trägt und durch Unterschrift zu bescheinigen hat.
87.
Bei den Kron-, Staats= und Staatsanteilsforsten dürften überall die vorhandenen Anschreibungen
genügende Hilfsmittel zur Ausfüllung aller Spalten der Muster Anlage 4 bieten. Für die Gemeinde-
forsten werden die vorhandenen Betriebs-Regulierungswerke, Inventar= und Rechnungsbücher der
Gemeinden (Gemeindeverbände, Kreise, Provinzen) hinsichtlich der Betriebs= und Holzarten und des
Ertrags vielfach genügende Anhaltspunkte für die vorgeschriebenen Feststellungen gewähren. Dasselbe
ist von den Stiftungsforsten und den größeren Genossenschafts= und Privatforsten anzunehmen.
Die Erhebungsbehörde (§ 5 oder 6) wird daher in erster Linie versuchen, für ihren Er-
hebungsbezirk von denjenigen größeren Besitzern, bei denen geordnete Anschreibungen und Aufzeich-
nungen zu vermuten sind, die Angaben durch Selbstausfüllung von Fragebogen zu erhalten. Diese
Fragebogen mit vorgedruckter Anleitung der befragten Forstbesitzer werden den Erhebungsbehörden von
der ihnen bezeichneten vorgesetzten Stelle (Verlangzettel, der die erforderliche Stückzahl angibt) zur
Verfügung zu stellen sein.
Für diejenigen Forsten, über welche die Auskunft seitens der Besitzer
a) nicht bis zu dem bestimmten Termin (. . . . . ..p ) eingeht,
b) unvollständig ist,
I) verweigert wird,
und für diejenigen, über welche die Besitzer nicht befragt wurden, werden Schätzungen hinsichtlich der
Betriebs= und Holzart und des Ertrags auf Grund von Besichtigungen vorzunehmen sein.
§ 8.
Die Behörden, welche die Zusammenstellung der Ergebnisse besorgen, werden darauf achten,
daß beim Waldbestande der Gemeinden überall der Bestand an Kron-, Staats= usw. Forsten, über
welche von anderen Behörden berichtet wird, außer Rechnung bleibt und daß schließlich der nachgewiesene
Gesamtbestand in Anlage 1 unter C. VI und Anlage 4 übereinstimmt.
§ 9.
Die Einsendung der Nachweise an die statistischen Landesämter usw. wird bis zum 1. Oktober 1913
zu bewirken sein.