Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

2. Handels- und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Prüfungsordnung für Tierärzte, vom 24. Dezember 1912. 
Auf Grund des §. 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende Prüfungs- 
ordnung für Tierärzte beschlossen. 
Berlin, den 24. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Prüfungsordnung für Tierärzte. 
A. Approbationsbehörden. 
§ 1. 
Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet sind die Zentralbehörden 
derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere tierärztliche Hochschulen oder eine oder 
mehrere Universitäten mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung haben, mithin 
zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des König- 
reichs Sachsen und des Großherzogtums Hessen. 
B. Nachweis der Befähigung. 
§ 2. 
(1) Die Approbation als Tierarzt erhält, wer die tierärztliche Prüfung vollständig bestanden hat. 
(2) Der tierärztlichen Prüfung hat die Ablegung der tierärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. 
(3) Die Zulassung zu den Prüfungen und die Erteilung der Approbation sind zu versagen, wenn 
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch 
die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die Zulassung zu den Prüfungen oder die Erteilung der 
Approbation nachgesucht wird; sie ist bindend für alle anderen Zentralbehörden (§ 1) und diesen durch 
Vermittelung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
1. Tierärztliche Vorprüfung. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
§ 3. 
(1) Die tierärztliche Vorprüfung ist vor der Prüfungskommission derjenigen Hochschule (Universität) 
abzulegen, an welcher der Studierende dem veterinärmedizinischen Studium obliegt. Ausnahmen 
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67). 
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den Lehrern der 
Prüfungsfächer (§ 6 Abs. 2) und aus dem Rektor (Direktor) der Hochschule, in dessen Behinderung 
seinem Stellvertreter, als Vorsitzendem. Sind mehrere Lehrer für ein Prüfungsfach an einer Hoch-
	        
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