Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

g 203 R. D. 
6 385 Abf. 1 
RVD. 
g 494 Abl. 2 
NVO. 
§ 384 Abs. 8 
K.V.L. 
5 215 Abs. 3 
N.V.O. 
— 242 — 
8 46 (27). 
1 (Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer der im § 27 bezeichneten Fälle 
vorliegt, so ist dies in dem Krankenscheine zu vermerken.) 
II (Ist die Erkrankung durch einen Unfall herbeigeführt worden, der möglicherweise nach 
den gesetzlichen Vorschriften über Unfallversicherung zu entschädigen sein wird, so hat der Kassen- 
arzt hierüber in dem Krankenschein einen Vermerk zu machen). 
§ 47 (29). 
1 Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den 
gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Uberschuß, so sind nacheinander der Ehe- 
gatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem 
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Be- 
rechtigten, so verbleibt der Überschuß der Kasse. 
I1 Vor der Auszahlung des Sterbegeldes ist eine Bescheinigung des Standesamts über die 
Eintragung des Todesfalls vorzulegen. 
IV. Beiträge. 
A. Ordentliche Kassenbeiträge. 
* 48 (31). 
! Die Kassenbeiträge werden aff . . ... Hundertstel des im § 19 festgesetzten 
Grundlohns festgesetzt und (je für eine Woche) berechnet. Sie betragen 
Oalls die Fassung des § 19 4 gercähl 2o#rd.) (Jalls dee Fass###ng des § 19 B qgeitälilt 2cird# 
für die I. Stuse · Mark, für die I. Klasse 0,..... Mark, 
,,,,II.,,..... 0,..... Mark,,,,,ll.,,..... 0,..... Mark, 
usw. usw. 
.AUl Für Lehrlinge aller Art, die ohne Entgelt beschäftigt werden, betragen die Beiträge 
zwei Drittell . . .) der Beiträge der niedrigsten Stufe (Klasse) (der Beiträge nach dem für 
sie in Betracht kommenden Ortslohn). 
ul [Für Mitglieder, für welche die Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind, werden die Bei- 
träge u ... Hundertstel (auf. ) (wöchentlich) erhöht.) 
!17 [Für die Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 15 beschränkt sind, werden 
die Beiträge um Hundertstel (auf.) (wöchentlich) ermäßigt.) 
Zu § 46. Es erscheint ratsam, falls § 27 Aufnahme findet, für die Feststellung der dort bezeichneten 
Tatsache Vorsorge zu treffen, da der Vorstand in solchem Falle über die Auszahlung zu entscheiden hat. · 
Zu§48Abf.1.EsiftratlamzunächstbenvollenKassenbeitrag(Gefamtbeitrag)«»fi«trdaBMitgliedfcsts 
zustellen und demnächst die Bestimmungen über die Art der Einzahlung und den von den Arbeitgebern aus eigenen 
Mitteln zu leistenden Beitragsteil folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, welche die 
vollen Beiträge allein aufzubringen haben, außer Zweifel gestellt wird. 
Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Hundertsteln des für die 
Bemessung des Krankengeldes maßgebenden Grundlohns (des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des wirklichen 
Arbeitsverdienstes) bemessen werden. Falls die Fassung des § 19 C der Satzung gewählt wird, müssen die Worte: 
„Sie betragen usw.“ wegfallen. 
Über viereinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen 
oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden (5 388 der Reichs- 
versicherungsordnung). Ob sofort bis zu diesem Betrage zu gehen ist, ist nach den Erfahrungen der bereits längere 
Zeit bestehenden Krankenkassen zu beurteilen. Unter allen Umständen ist es ratsam, die Beiträge womäöglich so neste 
zustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind, um die Abrechnung zwischen Arbeit- 
gebern und Arbeitern zu erleichtern. 
Zu § 48 Abs 8. Hier handelt es sich namentlich um Personen, wie Kellner, Kutscher usw. Es wird 
zweckmäßig sein, hier, wie auch bei Abs. 4, den Betrag der Beiträge in der Satzung zahlenmäßig anzugeben. 
Zu § 48 Abs. 4. Das Gleiche, was im § 48 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen, die 
nach § 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungs- 
berechtigt sind (§ 215 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Beschrän. 
kung der Regelleistungen zu vergleichen § 15.
	        
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