Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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I! Bei Satzungsänderung bedarf es des übereinstimmenden Beschlusses nicht, wenn sie nach 
§ 336 der Reichsversicherungsordnung angeordnet sind oder wenn sie die Kassenleistungen und 
Beiträge betreffen und keine Erhöhung nach Abs. 2à oder b in Frage steht. 
Soweit nicht Gesetz (oder Satzung) geheime Wahl vorschreibt, wird durch (Aufstehen 
und Sitzenbleiben) (Erheben der Hände) abgestimmt. Nur wenn der Vorsitzende und seine Bei- 
sitzer sich über das Ergebnis der Abstimmung nicht einigen, werden die Stimmen unter Namens- 
aufruf gezählt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
7 Angelegenheiten, die bei der Berufung des Ausschusses nicht als Gegenstände der Ver- 
handlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußfassung nur zugelassen werden, 
wenn (kein Vertreter) (nicht der Teil der Vertreter) widerspricht oder wenn es sich um 
einen Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Ausschußsitzung handelt. 
VI Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Vertreters oder 
seiner Angehörigen berühren, muß sich der Vertreter der Teilnahme an der Beratung und Ab- 
stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
  
3. Obliegenheiten des Ausschusses. 
§+ 83 (56). 
Der Ausschuß hat 
1. den Voranschlag festzusetzen, 
2. die Jahresrechnung abzunehmen, 
3. die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten. 
Ihm ist vorbehalten, 
4. Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen, 
5. die Errichtung von Melde- und Zahlstellen zu beschließen, 
6. die Satzung zu ändern, 
7. die Kasse aufzulösen oder mit anderen Kassen freiwillig zu vereinigen, 
§ 84. 
1 Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen: 
1. die vom Vorstand aufgestellte oder geänderte Dienstordnung für die Angestellten, 
2. Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen. 
u. Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse durch den 
Vorstand und den Ausschuß vertreten. Zu diesem Zwecke wählt der Ausschuß aus seiner Mitte 
(einen) (zwei) . .. Vertreter besonders. 
§ 85 (50). 
Der Ausschuß regelt Meldung und Uberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch 
eine Krankenordnung. 
8 86. 
Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassenbereich auf- 
halten, die Beiträge einzusenden und die Leistungen auszuzahlen sind, und wie die Kranken— 
überwachung bei ihnen zu regeln ist. 
  
Zu § 85. Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamts (8 347 Abs. 2 der 
Reichsversicherungsordnung). 
§ 45 Abs. 3 
N.V.O. 
§* 9 R.V O. 
§5 23 Absk. 3 
R. V. O. 
8 846 R. V. D. 
5s 346 R. V.O. 
5 321 Nr. 5 
R. B.O. 
5 347 Abs. 1 
N. V.O. 
318 R. V. O.
	        
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