Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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[C. Sektionen.]) 
8 86a. 
1 Die Kasse wird in . . .. Sektionen eingeteilt. 
I1 Die Sektion 1 mit dem Sitten umfaßt (Bezeichnung des 
Bezirkes)................................................ . 
MDieSektioanitdemSitzein................ umfaßt......... 
§86b. 
Die Sektion wird von einem vom Kassenausschuß auf die Dauer von vier Jahren 
gewählten Leiter verwaltet. Für den Leiter wird ein Ersatzmann gewählt, der zugleich als Stell— 
vertreter für den Behinderungsfall und im Falle seines Ausscheidens oder seiner Enthebung vom 
Amte (§ 24 der Reichsversicherungsordnung) für den Rest der Amtszeit für ihn eintritt. Als 
Leiter und Ersatzmänner kommen nur am Sitze der Sektion Wohnende in Betracht. Von den 
Gewählten muß einer ein Arbeitgeber, der andere ein Versicherter sein. 
§ 86c. 
Der Leiter der Sektion und sein Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als 
Ehrenamt. Sie erledigen die laufenden Geschäfte; erforderliche Hilfskräfte stellt der Kassen- 
vorstand. Dem Leiter kann der Kassenvorstand einen Pauschbetrag für Geschäftsräume und 
Schreibhilfe gewähren. 
5s 86d. 
Der Leiter der Sektion hat folgende Geschäfte wahrzunehmen: 
1. die Entscheidung über Anträge auf die Leistungen der Krankenversicherung mit Aus- 
nahme der Gewährung von Krankenhilfe (§ 20) nach Ablauf der 8. Woche der 
Erkrankung, Krankenhauspflege (§ 21), Hausgeld (§ 22), Fürsorge für Genesende 
(§ 25 Abs. 1), Hilfsmitteln gegen Verunstaltung und Verkrüppelung (§ 25 Abs. 2), 
Wochenhilfe (§§ 29 ff.), einmaliger Abfindung (88§ 38, 39), 
die Uberwachung der in ärztlicher Behandlung befindlichen Kranken, 
die Anzeige von Erkrankungen, die ein entschädigungspflichtiger Unfall herbeigeführt 
hat, an den Träger der Unfallversicherung (§ 1512 der Reichsversicherungsordnung), 
die Krankengelder gegen Vorlegung der Krankenscheine zu zahlen, 
die Einziehung der Beiträge, 
die Beaufsichtigung der Kassenangestellten, die im Bezirke der Sektion wohnen, 
die Bescheinigung der Krankheitswochen nach § 1438 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung, 
die Erteilung von Auskunft an die Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 343 der Reichs- 
versicherungsordnung), 
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§ 86e. 
Der Kassenvorstand kann dem Sektionsleiter Anweisungen über die Erledigung seiner 
Geschäfte erteilen. Beschlüsse des Sektionsleiters kann der Kassenvorstand ändern. 
§ 86 f. 
Entsteht Streit über die Leistungen der Krankenversicherung oder über Maßnahmen des 
Sektionsleiters, so hat er vor Einleitung des Streitverfahrens die Entscheidung des Kassen- 
vorstandes herbeizuführen. 
1) Die Bildung von Sektionen ist nicht zwingend (vgl. § 415 der Reichsversicherungsordnung) und wird 
sich im allgemeinen nur für Kassen mit räumlich umfangreichem Bezirk empfehlen. 
Zur Bildung von Sektionen ist die Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich.
	        
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