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(2) Für die Zulassung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung hat der Studierende
nachzuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) während eines weiteren Halbjahrs,
insgesamt also vier Halbjahre (vgl. jedoch § 10), dem tierärztlichen Studium an den im Abs. 1 be-
zeichneten Anstalten obgelegen und an den anatomischen Präparierübungen sowie an dem Kursus in
der Gewebelehre zusammen während zweier Halbjahre, ferner an einem physiologischen Praktikum,
das sich auch auf die physiologische Chemie zu erstrecken hat, während eines Halbjahrs regelmäßig
teilgenommen hat.
§ 9.
(1) Auf die nach § 8 nachzuweisende Studienzeit ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der
Studierende während dieser Zeit an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer Universität mit einer
veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung immatrikuliert war und die Ableistung am
Hochschul- oder Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
(2) Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) einem dem tierärztlichen verwandten Universitäts-
studium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet,
2. an einer ausländischen Universität oder Hochschule zurückgelegt ist,
teilweise oder ganz angerechnet werden. Die Anrechnung soll nach Nr. 1 regelmäßig dann für die
Dauer eines halben Jahres erfolgen, wenn während dieser Zeit der Studierende am Universitäts-
oder Hochschulorte seiner Militärdienstpflicht genügt hat (vgl. Abs. 1). Aus besonderen Gründen
können auch Ausnahmen von einzelnen der weiteren im § 8 bezeichneten Voraussetzungen gestattet
werden (§ 67).
§ 10.
Die erstmalige Meldung zur Vorprüfung kann das Gesuch um Zulassung zu beiden Abschnitten
oder nur zum naturwissenschaftlichen Abschnitt enthalten (vgl. § 20 Abs. 3). Eine erstmalige Meldung
zu einzelnen Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist unbeschadet der Ausnahmen nach § 19
unzulässig. Zu dem anatomisch-physiologischen Abschnitt kann die Meldung so zeitig erfolgen, daß mit
der Prüfung während der letzten vier Wochen des letzten nachzuweisenden Studienhalbjahrs begonnen
werden kann. Alsdann sind bei der Meldung die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Nachweise, soweit
sie das letzte Studienhalbjahr betreffen, in vorläufiger Form mit der Bescheinigung, daß die regel-
mäßige Teilnahme bis zum Tage der Ausstellung stattgefunden hat, beizubringen. Die vollständigen
endgültigen Nachweise sind am Schlusse des Halbjahrs nachzureichen. Vor dieser Nachreichung kann
der Prüfungsabschnitt nicht als bestanden angesehen werden.
§ 11.
(1) Die in den §§ 7 bis 10 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen.
(2) Der Nachweis des Studiums im allgemeinen und der Studiendauer wird durch das An-
meldebuch und, soweit das Studium an einer anderen Hochschule oder Universität zurückgelegt ist,
durch das Abgangszeugnis, die sonstigen in §§ 8, 10 erforderten Nachweise werden durch besondere,
nach dem beigefügten Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. Für die Studierenden der Militär-
Veterinär-Akademie in Berlin werden die Zeugnisse von dem Direktor der Akademie ausgestellt.
b) Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Vorprüfung.
§ 12.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Prüfungstermine für den naturwissenschaft-
lichen Abschnitt fest und bestimmt für jeden Termin die Frist, bis zu der die Meldungen der Prüf-
linge bei ihm eingereicht werden müssen, wenn der Anspruch auf Berücksichtigung in dem Termin
nicht verloren gehen soll. Der Vorsitzende erläßt die Ladungen der Mitglieder der Kommission und
der Prüflinge zu den Prüfungsterminen. Jeder Ladung eines Prüflings ist ein Abdruck der gegen-
wärtigen Bekanntmachung beizufügen.
(2) In der Regel ist in jedem Vierteljahr ein Prüfungstermin anzuberaumen. Im Bedarfsfall
ist die Zahl der Termine zu erhöhen.