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Unterzeichner der betreffenden Vorschläge oder die Wahlvorschlagsvertreter (§ 7 Abs. 4) über-
einstimmend spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag dem Vorstand gegenüber die Erklärung ab-
geben, daß die Vorschläge miteinander verbunden (oder eng verbunden) sein sollen.]
89.
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge.
1 Der Vorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge [getrennt für jede Berufsgruppe,
((eden örtlichen Bezirk).] nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu ver-
sehen, zu prüfen und etwaige Anstände umgehend dem Wahlvorschlagsvertreter (§ 7 Abs. 4)
mitzuteilen. Die Anstände müssen spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag beseitigt sein. Bis
zu diesem Zeitpunkt können Wahlvorschläge auch zurückgenommen werden. Die zugelassenen Wahl-
vorschläge sind in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. [Dabei ist auf die
Zusammengehörigkeit von mehreren verbundenen (oder eng verbundenen) Wahlvorschlägen hinzu-
weisen.] Der Name des ersten Unterzeichners (sämtlicher Unterzeichner] ist ersichtlich zu machen.
I11 Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 7 bestimmten Weise bezeichnet, so
ist der Wahlvorschlagsvertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er der
Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers
in dem Vorschlag gestrichen. Wird eine Erklärung über Annahme der Wahl, soweit sie nach § 7
erforderlich ist, trotz Erinnerung seitens des Vorstandes nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so
wird der Name des betreffenden Bewerbers ebenfalls gestrichen.
A! Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden durch Vermittelung
der Wahlvorschlagsvertreter zu einer Außerung darüber aufgefordert, welchem Wahlvorschlage sie
zugeteilt zu werden wünschen. Erklären sie sich hierauf nicht rechtzeitig, so werden sie demjenigen
Vorschlag zugerechnet, auf welchem sie an oberer Stelle vorgeschlagen sind. Stehen sie auf
mehreren Vorschlägen an gleich hoher Stelle, so sind sie demjenigen von ihnen zuzurechnen,
welcher zuerst eingereicht wurde. Sind die Vorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet
das Los. Auf den übrigen Vorschlägen sind diese Personen dann zu streichen.
IV Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, als zugelassen sind, so werden diejenigen Vor-
geschlagenen gestrichen, deren Namen den in der zulässigen Zahl vor ihnen Genannten folgen.
. Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie
nicht mit den erforderlichen Unterschriften versehen, oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel rechtzeitig beseitigt werden.
§ 10.
Wahl ohne Stimmabgabe.
Sind auf gültigen Wahlvorschlägen im ganzen nur so viele wählbare Bewerber benannt,
wie Vertreter zu wählen sind, so gelten sie als gewählt. Sind weniger Bewerber vorgeschlagen,
so gelten diese ebenfalls als gewählt; wegen der noch fehlenden Vertreter sowie wegen der er-
forderlichen Ersatzmänner ist jedoch alsbald eine neue Wahl vorzunehmen. Hierbei vermindert
sich die nach § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 zulässige Höchstzahl der zu benennenden Bewerber um
die Zahl der bereits gewählten Vertreter.
Zu §9. Hat der Vorstand über die Person des vorgeschlagenen Bewerbers keine Zweifel, obwohl eine
der im 57 bestimmten Bezeichnungen fehlt, so kann er dem Wahlvorschlagsvertreter auch schriftlich mitteilen, er
werde die fehlende Bezeichnung in einer näher anzugebenden Weise ergänzen, wenn der Wahlvorschlagsvertreter
nicht binnen einer gesetzten Frist widerspricht.
Abs. 3 kann wegfallen, wenn gebundene Listen gewählt werden; zu vgl. Vorbemerkung II und Anmerkung
zu § 5. Findet die Wahl getrennt nach Berufsgruppen oder nach örtlichen Bezirken statt, so gilt Abs. 8 nur für
den Fall, daß eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen der gleichen Berufsgruppe oder des gleichen Wahlbezirkes.
genannt ist. Wird ein Arbeitgeber von verschiedenen Berufsgruppen oder Bezirken gewählt, so ist das Verfahren
nach Abs. 3 sofort nach der Wahl einzuleiten.
Zu § 10. §10 kann nicht aufgenommen werden, wenn bei freien Listen Wilde zugelassen werden; zu vgl.
Vorbemerkung II und Anmerkung zu § b.