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(3) Wenn angängig, ist die Prüfung in allen Fächern an einem Tage vorzunehmen. In jedem
Prüfungsfache soll ein Prüfling etwa 10 bis 15 Minuten geprüft werden.
G) In der Zoologie hat die Prüfung besonders die Wirbeltiere und die tierischen Schmarotzer, in
der Botanik die Futter- und sonstigen landwirtschaftlichen Pflanzen, die Arznei- und Giftpflanzen, in
der Physik und Chemie die besonderen Bedürfnisse des Tierarztes zu berücksichtigen.
(5) Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist auch darauf zu achten, daß der Prüfling sprachliches
Verständnis für die naturwissenschaftlichen Kunstausdrücke besitzt.
§ 13.
(1) Für jedes Fach wird über den Ausfall der Prüfung von dem Prüfenden ein Urteil ab-
gegeben, für das ausschließlich die Bezeichnungen: sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (4),
schlecht (5) zulässig sind. Wer eines der erstgenannten drei Ulrteile erhält, hat die Prüfung in dem
Fache bestanden.
(2) In Fächern, in denen das Urteil „.ungenügend“ oder „schlecht" lautet, ist die Prüfung nicht
bestanden und muß wiederholt werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung er-
folgen kann (Wiederholungsfrist), ist vom Prüfenden zu bemessen. Sie muß mindestens vier Wochen
betragen und darf nicht über den letzten Prüfungstermin des nächsten für die Prüfung in Betracht
kommenden Vierteljahrs hinaus erstreckt werden.
(3) Hat ein Prüfling die Prüfung in mehr als einem Fache zu wiederholen, so werden die für
jedes festgesetzten Wiederholungsfristen zusammengerechnet, jedoch darf die Zulassung frühestens zum
ersten Prüfungstermin des nächsten und muß spätestens zum letzten Prüfungstermin des zweitnächsten
für die Prüfungen in Betracht kommenden Vierteljahrs erfolgen. Die Wiederholungsprüfung hat in
allen noch nicht erledigten Fächern an einem Prüfungstermin stattzufinden.
§ 14.
(1) Der Prüfling ist von dem Termin, zu dem er frühestens die Wiederholungsprüfung ablegen
kann (Wiederholungstermin), schriftlich in Kenntnis zu setzen. Meldet sich der Kandidat nicht recht-
zeitig (§ 12 Abs. 1) zur Wiederholungsprüfung spätestens für den letzten Prüfungstermin desjenigen
für die Prüfungen in Betracht kommenden Vierteljahrs, welches dem Wiederholungstermin folgt,
oder bleibt er in diesem Termin aus oder erscheint er in ihm nicht rechtzeitig, so ist er unter An-
drohung der im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Folgen zu einem der Prüfungstermine des nächsten Viertel-
jahrs vorzuladen.
(2) Unterzieht sich der Prüfling auch in diesem Termin nicht der Wiederholungsprüfung, so kann
die Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in den noch nicht erledigten Fächern als nicht
bestanden anzusehen ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor-
gesetzten Zentralbehörde zulässig.
§ 15.
Tritt ein Prüfling im Prüfungstermin nach Beginn der Prüfung zurück, so kann die Prüfungs-
kommission beschließen, daß die Prüfung in allen noch nicht erledigten Fächern als nicht bestanden
anzusehen ist (§ 13 Abs. 2). Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor-
gesetzten Zentralbehörde zulässig.
§ 16.
(1) Hat ein Studierender den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung vor der Beendigung
unterbrochen, so darf er ihn nur bei der Kommission fortsetzen, bei der er ihn begonnen hat. Aus-
nahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67).
(2) Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer anderen
tierärztlichen Hochschule oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität
abgelegt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten
einzufordern.
(3) Die auf Grund des § 13, § 14 Abs. 2, § 15 getroffenen Entscheidungen sind für alle Prü-
fungskommissionen bindend.