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814.
Schluß der Wahlhandlung.
Zur festgesetzten Stunde 83 Abs. 1) schließt der Wahlausschuß die Wahl. Nur die am
Schlusse der Wahlhandlung im Wahlraum anwesenden Wähler dürfen dann noch von ihrem
Wahlrecht Gebrauch machen. Nach Schluß der Wahl werden die Stimmzettel in der Urne
durcheinander geschüttelt und vom Wahlausschusse nach lder Wählerliste) ldem Arbeitgeber= und Mit-
gliederverzeichnissel die Zahl der Wähler, die abgestimmt haben, sowie die Zahl (der abgegebenen
Wahlkarten und!] der in der Urne befindlichen Wahlumschläge (der verschiedenen a festgestellt.
Hierauf werden die Wahlumschläge in einem versiegelten Pakete mit der Wählerliste und der
Niederschrift über die Wahlhandlung dem Vorstand zur Feststellung des Wahlergebnisses übermittelt.
8 15.
Ermittelung des Wahlergebnisses.
Das Wahlergebnis wird durch den Vorstand sgetrennt nach Berufsgruppen] (getrennt
nach Wahlbezirken] spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Wahltag (unter Zu-
ziehung der erforderlichen Hilfskräfte) ermittelt. Hierzu werden die Stimmzettel aus den Wahl-
umschlägen genommen und auf ihre Gültigkeit nach § 13 geprüft.
1! Das Wahlergebnis wird in der Weise ermittelt, daß zunächst die für jeden Wahlvor-
schlag abgegebenen Stimmen berechnet (§ 16), hierauf die Anzahl der nach dem Verhältnis der
Stimmenzahlen jedem Wahlvorschlage zugefallenen Bewerber ermittelt (& 17) und sodann inner-
halb jedes Wahlvorschlags die gewählten Bewerber festgestellt werden (8 18).
8 16.
Berechnung der Stimmen.
Fassuno 7 (FTeie Lssten).
1 Dee Zal der auJeden Beic#rder entullenen guleigen Semmen tord Jestgestellt 2end durch
Zusammenrechnen der Zalien, die auf Beuerber des gleiclien Wahlvorschlaqs ent/allen sind, er-
Wmiafkelf, 2celche Gesamfstimmenzahl auf Jeden Wallvorsclilaq entfällt. / Bei Beicerbern, die heinem
der eugelassenen Wahlvorschläge angehören, uird angenommen, dapß für jeden ein besonderer
Wallvorschlag rorliegt.)
il sIm Falle der Verbindung (und engen Verbindung) mehrerer W’'astvborschlage F 6) 1#c1#
aruuperdem fFestgesfeilf, tceiche Gesamfseimmenzaht den verbundenen (und engꝗ rerbundenen) Walil-
vorscllàgen eufsällt. /
Fassung 2 (geobundene Listen):
Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen werden zusammengezählt; lim
Falle der Verbindung (und engen Verbindung) mehrerer Wahlvorschläge (6 8) auberdem die
Gesamtstimmenzahl, die auf verbundene (und auf die eng verbundenen) Vorschläge entlallen.]
Zu § 15. Die getrennte Ermittelung nach Wahlbezirken findet nur bei Trennung der Wahl nach Wahlbezirken
statt, bei Bildung örtlicher Stimmbezirke dagegen erfolgt eine Zusammenrechnung der Stimmen für den ganzen Wahlbezirk.
Zu § 16. Beispiel zu Fassung 1.
Es sind drei Wahlvorschläge I, II, III eingegangen, auf denen die Bewerber A bis lH beziehungsweise
U bis 2 beziehungsweise a bis e genannt sind. Die einzelnen Stimmzettel werden darauf geprüft, wie oft jeder
dieser Bewerber in ihnen genannt ist, wobei die Stimmhäufung (§ 13 Abs. 2) zu berücksichtigen ist. Die Zahlen
neben den Namen der Bewerber geben diese Stimmenzahlen an:
III
A 45 U 36 a 94
B 86 V 14 b 1
C 15 W 75 ßc 3
bD 34 X 15 d 1
E 40 V 5 e 1
F 10 2 b
G 10
H 10
Demnach sind entfallen
auf Wahlvorschlag I. 210 auf Wahlvorschlag 11 150 auf Wahlvorschlag III 100 Stimmen.
Die Klammer im Abs. 1 der Fassung 1 kommt nur bei freien Listen mit Wilden in Betracht; zu
vergleichen Vorbemerkung II und Anmerkung zu § 5.
Wegen der verbundenen Listen zu vergleichen Vorbemerkung II Anmerkung 1 zub und die Anmerkung zu § 8.