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Wahlvorschläge als ein einziger Wahlvorschlag angesehen; ihr werden so viele Stellen zugewiesen,
als der Gesamtzahl aller Stimmen entspricht, welche die Bewerber der untereinander verbundenen
Forschlädge (die verbundenen Vorschläge) auf sich vereinigt haben. Ist so die Zahl der Stellen
festgestellt, die auf die verbundenen Wahlvorschläge zusammen entfallen, so wird bei der zweiten
Verteilung ebenso verfahren wie bei der Oberausteilung, wobei für jede Gruppe der verbundenen
Wahlvorschläge die Verteilungszahl von neuem zu ermitteln ist.
Iw (Teilen sich Wahlvorschläge noch in eng verbundene, so nehmen diese an der zweiten
Verteilung als ein einheitlicher Wahlvorschlag mit ihrer Gesamtstimmenzahl teil. Die hierbei auf
sie zusammen entfallenden Stellen werden sodann in einer dritten Verteilung, die in derselben
Weise wie die Oberausteilung und die zweite Verteilung stattfindet, den einzelnen eng verbundenen
Wahlvorschlägen zugewiesen.)
V „ Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als hiernach Stellen auf ihn ent-
fallen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die anderen Wahlvorschläge, deren Bewerber nicht
sämtlich gewählt sind, nach der Größe ihrer bei der Teilung durch die Verteilungszahl nicht
berücksichtigten Restzahlen über. [Hierbei gehen die mit ihm verbundenen Vorschläge den übrigen
(, eng verbundene den anderen) vor.] Bei gleich großen Restzahlen entscheidet das Los.
VI. Sind mehr Stellen zu verteilen, als unberücksichtigte Restzahlen vorhanden sind, so ist
Abs. 5 nicht anzuwenden. In diesem Falle sind die noch zu vergebenden Stellen unter diejenigen
Wahlvorschläge neu zu verteilen, welche noch Bewerber enthalten. Die Verteilungs zahl wird
hierbei durch Teilung der sämtlichen auf die Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen durch
die um 1 vermehrte Zahl der noch zu verteilenden Stellen ermittelt. Das weitere Verfahren
bestimmt sich nach Abs. 1 bis 5 und gegebenenfalls wiederum nach Abs. 6.
Hu (Ist kein Wahlvorschlag vorhanden, aus dem die Stellen hiernach besetzt werden können,
so gehen die überschüssigen Vertreterstellen auf den Wahlvorschlag des Vorstandes über, auch
wenn dieser Stimmen nicht erhalten hat.)
8 18.
Verteilung der Bewerber innerhalb der Wahlvorschläge.
Fassung 1 (Fvese Lssten).
Die Eeihenfolje der Bercerber innerhalb des einezelnen Wanhlvorschlags bestimmt sich nach
der Zalhl der ihnen æugefallenen Stimmen in der Weise, dab die höhere Stimmenæuhl der niedrigeren
vorgelit. Bei Stimmenqleicuheit entscheidet die Reihenfolge in dem Walhlvorschlage.
Fassung 2 (gebundene Listen):
1 Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt, sich
in der Weise, daß die erste Stelle erhält, wer in den Stimmzetteln am häufigsten an erster-
Stelle genannt ist, die zweite Stelle, wer am häufigsten an erster und zweiter Stelle
zusämmen genannt ist, usw. Ist die Reihenfolge in einem Stimmzettel nicht erkennbar
s0 gilt für diesen Stimmzcttel die Reihenfolge in dem Wahlvorschlage. Bei Stimmengleichheit.
Eentscheidet die Reihenfolge in dem Wahlvorschlage.
u § 18. Beispiel zu Fassung 1.
In dem Beispiel zu § 16 und §5 17 Fassung 1 würden folgende Bewerber in nachstehender Reihenfolge
gewählt sein.
Aus Wahlvorschlag l Aus Bahlvorschlag II Aus Wahlvorschlag III
B a
A U C
2
D
In dem ersten Beispiel zu 817 Fassung 2 würden gewählt sein:
Aus Wahlvorschlag 1 Aus Wahlxorschlag L Aus Wahlvorschlag III
*i
A
Der Abs. 2 der Fassung 2 steht wahlweise neben dem Abs. 1 und gilt für den Fall der streng gebun-
denen Listen.