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Kassenmitglieder bis . . . (sechs) Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grundlohns
werden die Kassenmitglieder eingeteilt in solche, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag beträgt:
1. weniger als... Mark, einschließlich der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge
(I. Stufe),
2. bis einschließlich Mark (II. Stufe),
3. -..... Mark (III. Süse,
4. -..... Mark (IV. Stufe),
5..........................
6.mehrals........ Mark(....Stufe).
II Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt:
für die I. Stufe auf Mark,
III. -..... Mark,
III. -..... Mark,
IV. -..... Mark,
für die (letzte) Stufe auf Mark.
I. Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach dem darin angegebenen
Arbeitsverdienste durch den Kassenvorstand einer Lohnstufe zugeteilt. Der Arbeitsverdienst jedes
Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes berechnet, den es in den
letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht so lange der Kasse angehörte, den ein
gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit bezogen hat.
Vof n Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe (erst mit der nächsten Beitragszahlung)
ofort).
oder
8 26B.
Die baren Leistungen der Kafse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher
gilt der durchschnittliche Tagesentgelt der Kassenmitglieder bis fünf Mark für den Arbeitstag.
Für die Festsetzung des Grundlohns werden die Kassenmitglieder in .. . ... Klassen geteilt:
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung................................. I. Klasse,
2. Facharbiesrsrsrsn:n ... II.
3. Sonstige erwachsene männliche Kassenmitglieder (Männer über 21 Jahre) III.
4. Betriebsbeamtinnen und Facharbeiterinnen 11iinnn. IV.
5. Sonstige erwachsene weibliche Kassenmitglieder (Frauen über 21 Jahre) V.
6. Männliche Kassenmitglieder von 16 bis 21 Jahrtgen .. VI. —
7. Weibliche 16 217. VII.
8. Männliche " unter 16 Jahsceen VIII.
9. Weibliche O 16 IX.
II Der durchschnittliche Tagesentgelt wird bis auf weiteres festgesetzt:
für die J. Klasse auf .. . ... Mark,
#I. -...... Mark
usw. oder
8 260C.
1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher
geit der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten btss. Mark (6 Mark) für den
2rbeitstag.
Zu 126B. Einen Anhalt für die Auslegung des Begriffs „Facharbeiter“ bietet § 923 Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung. Außer den hier im einzelnen aufgeführten kann die Satzung der Krankenkasse näher be-
stimmen, welche Personengruppen als Facharbeiter gelten.
Zu Ss 26 A und 26B. Die Festsetzung des durchschnittlichen Tagesentgelts bedarf nach § 180 Abs. 8
der Reichsversicherungsordnung der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer).
5 318 Abs. 3
N. V.O.
5 180 Abs. 1 in
Verbindung mit
5 150 R. .O.
6 180 Abl. 4
K 9.0.