Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 21. 
(1) Der Vorsitzende teilt die bei ihm einlaufenden und zur Zulassung geeigneten Meldungen zum 
anatomisch-physiologischen Abschnitt den für die einzelnen Fächer zuständigen Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission mit. 
(2) Die Prüfenden bestimmen die Prüfungstermine unter Beachtung der Vorschriften im § 22 
und teilen sie dem Vorsitzenden mit, der die Vorladungen an die Prüflinge ergehen läßt. 
§ 22. 
(1) Die Prüfungen im anatomisch-physiologischen Abschnitt finden während des ganzen Studien- 
halbjahrs derart statt, daß in dessen Verlauf alle Meldungen, die bis zum 20. April oder 20. Oktober 
(vgl. auch § 10) eingereicht werden, erledigt werden müssen. 
(2) Später einlaufende Meldungen gewähren keinen Anspruch auf Erledigung innerhalb des Halb- 
jahrs; doch soll in der Regel in jeder Woche des Studienhalbjahrs eine Prüfung abgehalten werden, 
solange noch unerledigte Meldungen vorliegen. 
(3) Nach Erstattung der Meldung hat sich der Prüfling jederzeit für die Prüfung bereitzuhalten. 
Jedoch kann er beanspruchen, daß zwischen dem naturwissenschaftlichen und dem anatomisch-physio- 
logischen Abschnitt eine Frist von zwei Wochen und zwischen den Prüfungen in der Anatomie und in 
der Physiologie eine Frist von fünf Tagen liegt. Die Prüfung in der Gewebelehre findet im Anschluß 
an die anatomische oder an die physiologische Prüfung statt. 
(4) Leistet der Prüfling, nachdem er sich gemeldet hat, einer Vorladung ohne Einwilligung des 
Prüfenden keine Folge, so gilt seine Meldung als zurückgezogen. 
(5) Die Prüfung soll in der Regel mit sechs und darf nicht mit mehr als acht Prüflingen vor- 
genommen werden. 
(6) Bei den einzelnen Prüfungsfächern des anatomisch-physiologischen Abschnitts ist darauf zu 
achten, daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen Kunstausdrücke  besitzt. 
§ 23. 
(1) Bei der Prüfung in der Anatomie hat der Prüfling 
a) den Inhalt einer Körperhöhle ganz oder teilweise zu erläutern und herauszunehmen, 
b) ein anatomisches Präparat, in der Regel von einem großen Haustier, unter Aufsicht 
anzufertigen und zu erläutern,  
c) ein Organ,in der Regel von einem großen Haustier, zu erläutern, 
d) eine Aufgabe aus der vergleichenden Knochen- oder Eingeweidelehre der Haustiere münd- 
lich zu behandeln. 
(2) Die vier Aufgaben sind durch das Los zu bestimmen und sollen in der Regel an drei auf- 
einanderfolgenden Wochentagen erledigt werden. 
(3) Bei der Prüfung in der Gewebelehre hat der Prüfling ein histologisches Präparat anzu- 
fertigen und zu erklären, auch eine weitere Aufgabe aus der mikroskopischen Anatomie mündlich zu 
behandeln. 
(4) Fragen aus der Entwickelungslehre können mit allen vorbezeichneten Prüfungsaufgaben ver- 
knüpft werden. 
§ 24. 
In der physiologischen Prüfung hat der Prüfling zwei durch das Los zu bestimmende 
Aufgaben zu behandeln und hierbei den Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten Physiologie 
einschließlich der physiologischen Chemie vertraut gemacht hat. 
§ 25. 
(1) Für Anatomie, Gewebelehre und Physiologie wird über den Ausfall der Prüfung je ein 
Urteil nach den im § 13 Abs. 1 aufgestellten Grundsätzen abgegeben. 
(2) In Fächern, in denen das Urteil „.ungenügend“ oder „schlecht“ lautet, muß die Prüfung 
wiederholt werden. Der Prüfende kann die Wiederholungsprüfung in der Anatomie oder Physiologie
	        
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