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der Mitgliedschaft eintreten) statt der Krankenpflege und des Krankengeldes Kur und Verpflegung
in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Heilanstalt gewährt.
f1 Der arbeitsunfähig Erkrankte braucht nicht in eine Heilanstalt gebracht zu werden, wenn 8 430 R. V. O.
es nach ärztlichem Gutachten die Heilung nicht fördern würde. Wird er ohne sein Verschulden
nicht in eine Heilanstalt gebracht, so hat die Kasse die gesetzliche Krankenhilfe zu gewähren.
(Unter den Voraussetzungen des 8 Haer 88) 67 (, 68) wird das Krankengeld (nicht) (bis zur
Höhe von . . . richt) ausgezahlt, sondern auf die demnächst fälligen Beiträge für die Ver-
sicherten verrechnet.) (Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses endigt die Verrechnung.) (Bei
einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses wird die Verrechnung zugunsten des Versicherten für
seinen Anteil fortgesetzt.)
II Solange der Erkrankte die Krankenhauspflege da ablehnt, wo sie nach § 28 seiner Zu= 5 431 N. B.O.
stimmung bedürfen würde, hat er nur auf Krankenpflege und, wenn er bisher von seinem Arbeits-
verdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, auf das halbe Krankengeld An-
spruch. (Solange der Erkrankte die Krankenhauspflege da ablehnt, wo sie nach #§ 28 seiner
Zustimmung bedürfen würde, hat er auf Krankenpflege und auf das (halbe) Krankengeld Anspruch.
(Neben der Krankenhauspflege wird ein Hausgeld (nicht) (in Höhe von ..) gewährt.) 5 432b. 1 R.V.O.
Das Sterbegeld beträüüft (30) Mark. §*482 Abs. N.V.O.
V. Die Beiträge für Versicherte, denen bei Erkrankung nur die erweiterte Krankenpflege zu- 8 482 Abs. 4
steht, werden auf . . . .. Hundertstel ermäßigt.) R. B O.
B. Für Dienstboten.
8 74.
(Für die Dienstboten gilt § 73 entsprechend. Auf Antrag des Dienstberechtigten oder § 435 R.B.O.
des Versicherten ist von der Unterbringung in eine Heilanstalt abzusehen, wenn sie nach ärztlichem
Gutachten nicht notwendig ist.)
§ 75.
1 Auf Antrag des Dienstberechtigten oder des Dienstboten hat die Kasse dem in die häus- 8 487 R. B. D.
liche Gemeinschaft ausgenommenen Dienstboten erweiterte Krankenpflege (§ 73 Abs. 1) zu r "
währen, wenn die Krankheit ansteckend ist, oder wenn er nach ihrer Art in der häuslichen Ge-
meinschaft nicht oder nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberechtigten behandelt oder
verpflegt werden kann.
II. Das Versicherungsamt kann die Kasse auf ihren Antrag von der erweiterten Kranken- 5F 438 Abs. 2
pflege in Fällen entbinden, in denen sich diese ohne Verschulden der Kasse nicht durchführen läßt. R..0.
8 7°6.
Der Dienstberechtigte kann das Krankengeld auf den Lohn anrechnen, den er dem Dienst- 8 486 R. V. D.
boten während der Krankheit weiterzuzahlen hat.
C. Für unständig Beschäftigte.
§ 77.
1. Die Beiträge für die unständig Beschäftigten werden auf Hundertstel des § 450 Abs. 1, 2
Ortslohns (§8§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung) festgesetzt und je für R. B. D.
eine Woche berechnet. Sie betragen . ...
Zu § 74. Die Einführung der erweiterten Krankenpflege für Dienstboten ist nicht an die in der An-
merkung zu § 78 Abs. 2 Nr. 1 gedachte Boraussetzung gebunden; für die Zustimmung ist immer das Oberversiche-
rungsamt zuständig.
u § 75. Bei Streit zwischen dem Dienstberechtigten und der Kasse über die im §& 75 bezeichnete Art
der Verpflichtung entscheidet endgültig das Verficherungsamt (5 488 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
u § 77. Die Festsetzungen über Beiträge und Leistungen für unständig Beschäftigte bedürfen der Zu-
stimmung des Oberversicherungsamts (§5 450 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung).
Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon die Beitragsleistung für die unständig
Beschäftigten abweichend regeln (5 458 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 77 Nr. 1. Falls die Leistungen gemäß Nr. 4 niedriger als für andere Mitglieder festgesetzt werden,
können die Beiträge nach § 450 Abs. 2, § 426 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend (5 420 Ubf. 8
der Reichsversicherungsordnung) ermaßigt werden.
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