Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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der  Mitgliedschaft  eintreten)  statt  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhaus  oder  einer  ähnlichen  Heilanstalt  gewährt.
f1  Der  arbeitsunfähig  Erkrankte  braucht  nicht  in  eine  Heilanstalt  gebracht  zu  werden,  wenn  §  430  R.  V.  O.
es  nach  ärztlichem  Gutachten  die  Heilung  nicht  fördern  würde.  Wird  er  ohne  sein  Verschulden
nicht  in  eine  Heilanstalt  gebracht,  so  hat  die  Kasse  die  gesetzliche  Krankenhilfe  zu  gewähren.
(Unter  den  Voraussetzungen  des  §  (  der  §§8)  67  (,  68)  wird  das  Krankengeld  (nicht)  (bis  zur
Höhe  von  .  .  .  nicht)  ausgezahlt,  sondern  auf  die  demnächst  fälligen  Beiträge  für  die  Versicherten
  verrechnet.)  (Bei  einem  Wechsel  des  Arbeitsverhältnisses  endigt  die  Verrechnung.)  (Bei
einem  Wechsel  des  Arbeitsverhältnisses  wird  die  Verrechnung  zugunsten  des  Versicherten  für
seinen  Anteil  fortgesetzt.)
II  Solange  der  Erkrankte  die  Krankenhauspflege  da  ablehnt,  wo  sie  nach  §  28  seiner  Zu=  §  431  R.  V.O.
stimmung  bedürfen  würde,  hat  er  nur  auf  Krankenpflege  und,  wenn  er  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst
  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  auf  das  halbe  Krankengeld  Anspruch.
  (Solange  der  Erkrankte  die  Krankenhauspflege  da  ablehnt,  wo  sie  nach  §  28  seiner
Zustimmung  bedürfen  würde,  hat  er  auf  Krankenpflege  und  auf  das  (halbe)  Krankengeld  Anspruch.
(Neben  der  Krankenhauspflege  wird  ein  Hausgeld  (nicht)  (in  Höhe  von  ..)  gewährt.)  §  432 Abs.  1  R.V.O.
Das  Sterbegeld  beträüüft  (30)  Mark.  § 482  Abs.2  R.V.O.
V.  Die  Beiträge  für  Versicherte,  denen  bei  Erkrankung  nur  die  erweiterte  Krankenpflege  zu-  §  482  Abs.  4
steht,  werden  auf  .  .  .  ..  Hundertstel  ermäßigt.)  R.  V.  O.

B.  Für  Dienstboten.
§  74.
(Für  die  Dienstboten  gilt  §  73  entsprechend.  Auf  Antrag  des  Dienstberechtigten  oder  §  435  R.V.O.
des  Versicherten  ist  von  der  Unterbringung  in  eine  Heilanstalt  abzusehen,  wenn  sie  nach  ärztlichem
Gutachten  nicht  notwendig  ist.)
§  75.

I.  Auf  Antrag  des  Dienstberechtigten  oder  des  Dienstboten  hat  die  Kasse  dem  in  die  häus-  §  487  R.  V.  O.
liche  Gemeinschaft  ausgenommenen  Dienstboten  erweiterte  Krankenpflege  (§  73  Abs.  1)  zu  ge-  
währen,  wenn  die  Krankheit  ansteckend  ist,  oder  wenn  er  nach  ihrer  Art  in  der  häuslichen  Gemeinschaft
  nicht  oder  nur  unter  erheblicher  Belästigung  des  Dienstberechtigten  behandelt  oder
verpflegt  werden  kann.

II.  Das  Versicherungsamt  kann  die  Kasse  auf  ihren  Antrag  von  der  erweiterten  Kranken-  §  438  Abs.  2
pflege  in  Fällen  entbinden,  in  denen  sich  diese  ohne  Verschulden  der  Kasse  nicht  durchführen  läßt.  R.V.O.

§  76.
Der  Dienstberechtigte  kann  das  Krankengeld  auf  den  Lohn  anrechnen,  den  er  dem  Dienst-  §  486  R.  V.  D.
boten  während  der  Krankheit  weiterzuzahlen  hat.

C.  Für  unständig  Beschäftigte.
§  77.
1.  Die  Beiträge  für  die  unständig  Beschäftigten  werden  auf  Hundertstel  des  §  450  Abs.  1,  2
Ortslohns  (§§  149  bis  152  der  Reichsversicherungsordnung)  festgesetzt  und  je  für  R.  v.  O.
eine  Woche  berechnet.  Sie  betragen  .  ...

Zu  §  74.  Die  Einführung  der  erweiterten  Krankenpflege  für  Dienstboten  ist  nicht  an  die  in  der  Anmerkung
  zu  §  78  Abs.  2  Nr.  1  gedachte  Voraussetzung  gebunden;  für  die  Zustimmung  ist  immer  das  Oberversicherungsamt
  zuständig.

Zu  §  75.  Bei  Streit  zwischen  dem  Dienstberechtigten  und  der  Kasse  über  die  im  §  75  bezeichnete  Art
der  Verpflichtung  entscheidet  endgültig  das  Verficherungsamt  (§  488  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  77.  Die  Festsetzungen  über  Beiträge  und  Leistungen  für  unständig  Beschäftigte  bedürfen  der  Zustimmung
  des  Oberversicherungsamts  (§  450  Abs.  1  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung).

Die  Landesregierung  kann  für  den  Bundesstaat  oder  Teile  davon  die  Beitragsleistung  für  die  unständig
Beschäftigten  abweichend  regeln  (§  458  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  77  Nr.  1.  Falls  die  Leistungen  gemäß  Nr.  4  niedriger  als  für  andere  Mitglieder  festgesetzt  werden,
können  die  Beiträge  nach  §  450  Abs.  2,  §  426  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend  (5  420  Abs.  8
der  Reichsversicherungsordnung)  ermaßigt  werden.

 

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