Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

6 349 N V.O. 
5 350 R.V.DO. 
5 354 Abs. 2 
R. V. O. 
8 1612 R. V. D. 
— 306 — 
Beitragszuschläge festsetzen. Die Beitragszuschläge sind nur zur Deckung der Mehrausgaben der 
Sektion verwendbar. 
§ 991. 
Die erforderlichen Mittel zur Gewährung der Kassenleistungen hat die Kasse dem 
Sektionsleiter zur Verfügung zu stellen. Art und Form der Rechnungsführung bestimmt der 
Kassenvorstand. 
VII. Angestellte (und Beamte). 
8 100. 
1 Für die im § 351 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angestellten der Kasse 
ist eine Dienstordnung aufzustellen. Die aus den Mitteln der Kasse bezahlten Stellen der 
(Beamten und derjenigen) Angestellten, für welche diese Dienstordnung gilt, werden durch über- 
einstimmende Beschlüsse beider Gruppen im Vorstand besetzt. 
f. Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlußfassung auf einen anderen Tag 
anberaumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die Anstellung beschlossen werden, 
wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Ein solcher Beschluß bedarf der 
Bestätigung durch das Versicherungsamt. 
I! Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig versagt, 
so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der 
Stelle erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte ein Jahr lang geführt, so 
kann ihnen das Versicherungsamt mit Genehmigung des Oberversicherungsamts die Stelle end- 
gültig übertragen, falls nicht inzwischen ein gültiger Anstellungsbeschluß gefaßt worden ist. 
Iv Die Kündigung oder Entlassung der Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen, 
darf, vorbehaltlich des § 354 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, nur auf übereinstimmenden 
Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluß 
nicht zustande, auf Beschluß der Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ver- 
sicherungsamts ausgesprochen werden; nach zehnjähriger Beschäftigung darf sie nur aus einem 
wichtigen Grunde stattfinden. 
8 101. 
1 Der (Die) geschäftsleitende (n) Angestellte (n) oder die sonst vom Vorstand damit beauf— 
tragten Angestellten haben jede Krankheit, die ein entschädigungspflichtiger Unfall herbeigeführt 
hat, dem Träger der Unfallversicherung binnen drei Tagen anzuzeigen, sobald genügender Anhalt 
dafür vorliegt, daß die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls über die dreizehnte Woche hinaus 
beschränkt sein wird; ist der Erkrankte nach Ablauf von drei Wochen nach dem Unfall noch nicht 
wieder hergestellt, so ist die Anzeige längstens bis zum Ende der vierten Woche zu erstatten. 
Die Anzeige an eine Berufsgenossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den 
Sektionsvorstand zu ergehen. 
in Die Unterlassung der Anzeige ist nach § 1512 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung 
unter Strafe gestellt. 
VIII. Rechnungs= und Kassenführung. 
8 102. 
Die Rechnungs- und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung, der vom Bundesrat auf Grund der 5§5 366, 367 der Reichsversicherungs- 
Kasse für die Sektionsmitglieder eine Ausgabe von 8.000.4 entsteht, so soll, wenn die Mehrausgabe nicht nur 
vorübergehend war, wie z. B. bei Epidemien, der Kassenausschuß die Beiträge der Sektionsmitglieder um 
6u3/8 v. H. erhöhen können. 
Zu §§ 102 ff. Bei großen Kassen kann der genannte Beamte alle ihm hier übertragenen Geschäfte nicht 
persönlich wahmehmen, Er genügt der Vorschrift, wenn er dafür sorgt, daß in der angeordneten Weise ver- 
fahren wird.
	        
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