Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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86. 
*#215 Absl. 2 [Den freiwillig Beigetretenen gewährt die Kasse nur (Krankenpflege und Krankenhauspflege 
N.V. C. ohne Hausgeld oder deren Ersatz (5 14] ohne Krankengeld) (das Krankengeld).) 
§ 7 (20). 
8 119 R. V. O. Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet und 
gepfändet werden nur wegen 
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der 
Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organ des Versicherungsträgers oder 
einem seiner Mitglieder erhalten hat, 
2. der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen, 
3. der Forderungen der nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung ersatzberechtigten 
Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle 
getreten sind; die Übertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der 
gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig, 
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind. 
I! Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit Ge- 
nehmigung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen. 
§ 8 (20). 
* 2223 Abs. 2 1 Die Ansprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden auf 
N V.L. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des § 1542 der 
Reichsversicherungsordnung oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung bezog, 
aber an die Kasse zu erstalten hat, 
geschuldete Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, 
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen, 
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat, 
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
II Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
§ 9. 
§5 120, 121 Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sachleistungen nach 
N. V. Oden S§ 120, 121 der Reichsversicherungsordnung gewährt werden. 
B. Bemessung der baren Leistungen. 
(Grundlohn.) 
8 10 (A) (). 
S5S 180 Abf. 1, 2 1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher gilt 
R. V. D. der nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgesetzte durchschnittliche Tagesentgelt der Kassen- 
Zu §& 6. Die Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (§ 215 Abs. 2 der Reichsversiche- 
rungsordnung). 
Eine gleiche Bestimmung, wie sie §5 6 der Satzung enthält, ist auch für Personen vorgesehen, die nach 
*s 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungs- 
berechtigt find; jedoch ist eine Beschränkung der Kassenleistungen auf das Krankengeld allein nicht zulässig (§ 215 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Wegen der für diese Fälle vorgesehenen Ermäßigung der Beiträge zu vergleichen § 39 letzter Absatz. 
Zu 88 7 bis 9. Die Bestimmungen der I§ 7 bis 9 sind in die Satzung aufgenommen, damit die Kassen- 
mitglieder schon aus der Satzung über den wesentlichen Umfang ihrer Ansprüche unterrichtet werden, sie gelten aber 
auch ohne Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes. 
Zu § 10 A. Es wird sich empfehlen, die Einteilung in Stufen da, wo die örtlichen Verhältnisse, ins- 
besondere der höhere Stand der Löhne, nicht entgegenstehen, möglichst mit der der Lohnklassen auf dem Gebiete
	        
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