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(5) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission, durch die eine nach vorstehenden Vorschriften statt-
hafte Zurückzahlung von Gebühren abgelehnt wird, ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der vor-
gesetzten Zentralbehörde zulässig.
§ 34.
(1) Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und für dessen Stellvertreter sowie für die bei den
Prüfungen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission tätigen Beamten werden nach Maßgabe
ihrer Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und
aus dem nach Deckung der fächlichen Ausgaben verbleibenden Reste des Gebührenbetrags für die all-
gemeinen Kosten bestritten.
(2) Über die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen Ge-
bühren (§ 33 Abs. 2 bis 5) befindet gleichfalls die vorgesetzte Zentralbehörde.
§ 35.
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde Verzeichnisse der Prüflinge, die im ab-
gelaufenen Prüfungsjahre die Vorprüfung bestanden haben, mit den Prüfungsakten eingereicht. Die
Akten sind der Zentralbehörde zurückzusenden.
II. Tierärztliche Prüfung.
§ 36.
(1) Die tierärztliche Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission bei einer tierärztlichen Hoch-
schule oder den Anforderungen des § 1 entsprechenden Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den ordentlichen und
außerordentlichen Professoren für die Prüfungsfächer (§ 45 Abs. 1), unter Hinzutritt solcher anderen
Fachmänner, die von der vorgesetzten Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden, und aus dem
Rektor (Direktor) der Hochschule, in dessen Behinderung seinem Stellvertreter, als Vorsitzendem. Sind
mehrere Professoren für ein Prüfungsfach an einer Hochschule vorhanden, so bestimmt für dieses Fach
die vorgesetzte Zentralbehörde nach Anhörung des Lehrerkollegiums, wer von ihnen Mitglied der
Prüfungskommission ist. Die Zentralbehörde regelt auch im Falle des Fehlens einer Lehrkraft für ein
Prüfungsfach die Vertretung. Sie trifft ferner nach Anhörung des Lehrerkollegiums Anordnung über
die Zusammensetzung der Kommission für die einzelnen Prüfungsabschnitte und über die Verteilung
der Prüfungsfächer auf die einzelnen Mitglieder der Kommission.
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters von der vorgesetzten Zentralbehörde für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis
zum 30. September dauert, nach Anhörung der veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung) aus ge-
eigneten Fachmännern ernannt.
§ 37.
Der Vorfitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet
darauf, daß die Vorschriften der Prüfungsordnung befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Be-
hinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse der Prüfung fest, führt
den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungskommission und hat die ihm in
dieser Prüfungsordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse und Pflichten. Unmittelbar nach dem
Schlusse jedes Prüfungsjahrs berichtet er der vorgesetzten Zentralbehörde über die Tätigkeit der
Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
§ 38.
(1) In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer- und im Winterhalbjahr) Prüfungen statt. Die
Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte April und sollen nicht über Mitte August aus-
gedehnt werden.
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission,
vor der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 1. Oktober oder 1. März einzureichen. Später
einlaufende Meldungen begründen keinen Anspruch auf Zulassung in der bereits begonnenen oder
demnächst beginnenden Prüfungsperiode.