Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 27 (16). 
Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen zwölf Monaten + 214 RN.V.D. 
mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren, 
so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der 
Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Die Kasse bescheinigt dem 
Berechtigten auf Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen. Sterbegeld wird auch nach Ablauf 
der drei Wochen gewährt, wenn die Krankenhilfe bis zum Tode geleistet worden ist. (Der Anspruch 
fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält.) (Der Anspruch bleibt auch dann be- 
stehen, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält.) 
IHI. Ruhen der Leistungen und Abfindung. 
8 28. 
Die Krankenhilfe ruht: * 216 K.V.O. 
1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in Untersuchungshaft 
befindet oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist. 
ist der Versicherte durch Krankheit arbeitsunfähig geworden und hat er von seinem 
Arbeitsverdienste bisher Angehörige ganz oder teilweise unterhalten, so wird ihnen 
das Hausgeld (§ 13) gewährt; 
2. für Berechtigte, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig ohne Zu- 
zunmun des Kassenvorstandes ins Ausland begeben, solange sie sich dort r*r diese 
aufhalten; 
3. für berechtigte Ausländer, solange sie wegen Verurteilung in einem Strafverfahren 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen sind. Das Gleiche gilt für berechtigte Ausländer, 
die aus Anlaß der Verurteilung in einem Strafverfahren aus dem Gebiet eines 
undesstaate ausgewiesen sind, solange sie sich nicht in einem anderen Bundesstaat 
aufhalten. 
(Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, die nach § 25 Familienhilfe be- 
anspruchen können, so wird diese gewährt.) 
§ 29. 
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufenthalt im Inland auf, 5 217 NV.O. 
ohne daß die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Kasse dafür durch einmalige Zahlung abfinden. 
Diese muß dem Werte der Kassenleistungen entsprechen, auf die er im Inland nach der voraussicht- 
lichen Dauer der Krankheit Anspruch saen würde; hierbei sind für Krankenpflege drei Achtel des 
Grundlohns anzusetzen. Für die Abfindung ist auch bei Streit das Gutachten des Arztes maß- 
gebend, über den die Beteiligten sich einigen, sonst das des beamteten Arztes. 
8 30. 
Die 88 28, 28 gelten entsprechend bei Wochenhilfe (sowie in den Fällen des § 25 Nr. 1, 2 
für die berechtigten Familienmitglieder). 
J. Inhalt der Leistungen. 
§ 31 (9). 
1 Die ärztliche Behandlung wird von den approbierten Arzten geleistet, die sie durch Vertrag § 122, 368 
mit der Kasse übernommen haben; die Kasse (die Krankenordnung) bestimmt danach, an welche N..L. 
AA 
  
u 8 27. Erwerbslose der im 8 25 bezeichneten Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte. 
um letzten eingeklammerten Satze: Diese Bestimmung kann auch auf den Aufenthalt in bestimmten Aus- 
landsgebieten, insbesondere in bestimmten Grenzgebieten eingeschränkt werden. 
Zu §5 28 Nr. 2. Für bestimmte Grenzgebiete kann der Bundesrat das Ruhen des Anspruchs ausschließen 
(§ 216 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Zus 31. Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Arzten werden durch schriftlichen Vertrag geregelt. 
Soweit es die Kasse nicht echeblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei 
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