Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(2) Sämtliche in den §§ 39, 40, 42 aufgeführten Nachweise nebst dem im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten 
Zeugnis sind in Urschrift vorzulegen. 
§ 44. 
(1) Mit der vom Vorsitzenden zu erlassenden Zulassungsverfügung ist dem Prüfling ein Abdruck 
der gegenwärtigen Bekanntmachung auszuhändigen. 
(2) Binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Prüfling bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei 
die Verfügung nebst der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§ 63) vorzulegen. 
§ 45. 
(1) Die tierärztliche Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie, pathologischen Anatomie und pathologischen 
Gewebelehre; 
II. die medizinisch-klinische, pharmakologisch-toxikologische und pharmazeutische Prüfung; 
III. die chirurgisch-klinische und operative Prüfung, einschließlich der Prüfung in der topo- 
graphischen Anatomie und in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde; 
IV. die Prüfung in der allgemeinen Seuchenlehre und Bakteriologie sowie in der Gesund- 
heitspflege; 
V. die Prüfung in der Fleischbeschau und sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden 
Nahrungsmittel; 
VI. die Prüfung in der Tierproduktionslehre (Tierzucht, Fütterungslehre und Geburtshilfe); 
VII. die Prüfung in der Staatsveterinärkunde (gerichtliche und polizeiliche Tiermedizin). 
(2) In einem Abschnitt sollen in der Regel nicht mehr als sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft 
werden. 
§ 46. 
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie, pathologischen Anatomie und pathologischen 
Gewebelehre zerfällt in zwei Teile und ist an zwei Tagen zu erledigen. In der Prüfung hat der 
Prüfling 
1. an einem Kadaver vollständig oder teilweise die Sektion einer Haupthöhle auszuführen 
und den hierbei oder an einem noch besonders zuzuteilenden Präparat ermittelten Befund 
zu erläutern und sofort zur Niederschrift zu bringen, auch in einer mündlichen Prüfung 
die erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen 
Anatomie nachzuweisen; 
2.  ein pathologisch-anatomisches Präparat für die mikroskopische Untersuchung anzufertigen 
und zu erläutern. 
 
§ 47. 
II. Die medizinisch-klinische, pharmakologisch-torikologische und pharmazeutische Prüfung ist in 
zwei Unterabschnitten abzuhalten.  
A. Der medizinisch-klinische Unterabschnitt zerfällt in zwei Teile und ist möglichst an drei auf- 
einander folgenden Tagen zu erledigen. 
1. Am ersten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfenden ein an einer inneren 
Krankheit leidendes Haustier zu untersuchen, die Krankheit zu bestimmen, die Aussichten 
für den Krankheitsverlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu erläutern. Hierauf hat 
er über den Fall eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form auszuarbeiten und 
die Ausarbeitung am nächsten Morgen dem Prüfenden zu übergeben. 
2. An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit zu be- 
schreiben und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen Tagen münd- 
lich in der Lehre von den Krankheiten der Haustiere, namentlich des Pferdes und des 
Rindes, zu prüfen. 
B. Der pharmakologisch-toxikologische und pharmazeutische Unterabschnitt zerfällt gleichfalls in 
zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen. 
1. Der Prüfling hat von je zwei durch das Los bestimmten Arzneistoffen und Arznei- 
präparaten die Abstammung, die Bestandteile, die Herstellung, Wirkung, Anwendung und
	        
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