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Mittelt, tcelche Gesamistimmenealiò auf jeden Waldrorschlaq entfällt. / Hei Beuerbern, die keinem
der eugelassenen Walhlcorsciläge angeliören, iird angenommen, dapß fur jeden ein besonderer
Walhlvorschlaꝗ rorliegt.
i sIm Falle der PVerbindung (und engen Verbindunꝗ) mehrerer Wahlvorschläge (5 ) uird
auberdem estgestellf, cl#che Gesamtstimmenzal! den verbundenen (und enoy verbundenen) Wajy-
rorschldgen zufdil#t.
Fassung 2 (gebundene Listen):
III Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen werden zusammengezählt: lim Falle
der Verbindung (und engen Verbindung) mehrerer Wahlvorschläge ( 8) außerdem die Ge-
Samtstimmenzahl, die auf verbundene (und auf die eng verbundenen) Vorschläge entfüälltl.
§ 17
Verteilung der Stellen auf die Wahlvorschläge.
Fassung 1 (Höchstzahlensystem):
!1 Die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen (§ 16) werden
der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und unter den so gefundenen Zahlen so viele
Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als Vertreter zu wählen sind. Jeder
Wahlvorschlag erhält so viele Stellen zugeteilt, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn eine
Höchstzahl auf mehrere Vorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem dieser
Vorschläge die nächste Stelle zukommt.
I [Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden (8§ 8), so findet zunächst eine Oberausteilung
und sodann für jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge eine zweite Verteilung bezüglich der auf
sie zusammen entfallenen Stellen statt. Bei der Oberausteilung wird jede Gruppe verbundener
Wahlvorschläge als ein einziger Wahlvorschlag angesehen und es werden ihr so viele Stellen zuge-
wiesen, wie der Gesamtzahl aller Stimmen entspricht, welche die Beicerber der untereinander rer-
bundenen Forschlde (die verbundenen Vorschlüge) auf sich vereinigt haben. Ist so die Zahl
der Stellen festgestellt, die auf die verbundenen Wahlvörschläge zusammen entfallen, so wird bei der
zweiten Verteilung ebenso verfahren wie bei der Oberausteilung.
II! (Teilen sich Wahlvorschläge noch in eng verbundene, so nehmen diese an der zweiten Ver-
teilung als ein einheitlicher Wahlvorschlag mit ihrer Gesamtstimmenzahl teil. Die hierbei auf sie
zusammen entfallenden Stellen werden sodann in einer dritten Verteilung, die in derselben Weise
wie die Oberausteilung und die zweite Verteilung stattfindet, den einzelnen eng verbundenen Wahl-
vorschlägen zugewiesen.)]
Zu 517. Beispiel zu Fassung 1. Es find 8 Vertreter zu wählen (die Ersatzmänner werden im
5 19 berücksichtigt). Nach dem Beispiel zu § 16 sind dem Bahvorschlag 1 250, dem Wahlvorschlage II 150
und dem Wahlvorschlage III 100 Stimmen zugefallen. Diese Zahlen werden jetzt durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
Das Ergebnis zeigt die solgende Tafel. In ihr sind die 8 der Größe nach ersten Zahlen als sogenannte Höchst-
zahlen durch kleine danebengesetzte Ziffern gekennzeichnet: )n m
1 1
: 1 2500 1500 100)0
: 2 125) 756) 50)
: 3 83 ½„) 50“) 38½
: 4 62 ½7) 37½ 25
: b 6050) 30 20.
Demnach entfallen auf Wahlvorschlag 1 die Höchstzahlen zu 1, 3, b6 und 7, auf Wahlvorschlag IlI die
Höchstzahlen zu 2 und 6, auf Wahlvorschlag III die Höchstzahl zu 4. Die Höchstzahl zu 8 entfällt auf sämtliche
3 Sahlvorschlüge, hier entscheidet also das Los. Fällt es auf Wahlvorschlag III, so entfallen auf Wahlvorschlag I
4 Stellen, auf Wahlvorschlag 11 2 Stellen, auf Wahlvorschlag III 2 Stellen.
Wären Wahlvorschlag II und UII miteinander verbunden, so wären auf diese beiden Wahlvorschläge zu-
sammen 250 Stimmen entfallen, also ebensoviel wie auf Wahlvorschlag 1. Es würden dann Wahlvorschlag 1 4 Stellen
und Wahlvorschlag li und III zusammen 4 Stellen erhalten (das Los entscheidet, ob 1, 3, 5, 7 oder 2, 4, 6, 8).
Diese 4 Stellen, die Wahlvorschlag 11 und III erhalten haben, wären dann in gleicher Weise unter die Wahlvor-
schläge II und III zu verteilen.
Für den im Abs. 4 vorgesehenen Fall empfiehlt sich die dort vorgeschlagene Fassung im Interesse der Ein-
fachheit. Ein genaueres Ergebnis würde freilich dadurch 8 erzielen sein, daß unter die Wahlvorschläge, die noch
Bewerber enthalten, eine Neuverteilung der überschüssigen Vertreterstellen gemäß Abs. 1 vorzunehmen wäre.