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Satzung
der
Betriebskrankenkasse
des Gutes in
—... —
Auf Grund der §§5 245, 320 der Reichsversicherungsordnung wird für die Betriebskranken-
kasse des Gutsbesitzers (Gutspächterggsss . ... in ...... . . ... nach Anhören von Be—
schäftigten die nachstehende Satzung errichtet:
1. Name und Sitz der Kasse.
* 1 (1).
! Der Gutsbesitzer (Gutspächter) N. zu N. errichtet auf Grund des § 245 der Reichsver- § 245 Abs. 1
sicherungsordnung für die in seinemin) Betriebeln) Beschäftigten eine Krankenkasse, die den 7..
Namen „Betriebskrankenkasse (Gemeinsame Betriebskrankenkasse “ führt und
ihren Sitz in N. hat.
1! Der Bezirk der Kasse erstreckt sich auf
II. Mitgliedschaft.
A. Bersicherungspflicht.
* 2 (2).
1 Alle im (in den) Betriebeln) des genannten Arbeitgebers gegen Entgelt beschäftigten § 215 UMbs. J6,
Versicherungspflichtigen (§8 165 ff. der Reichsversicherungsordnung) gehören mit dem Tage des ## 10 f. N.
Eintritts in die Beschäftigung kraft Gesetzes der Kasse an und scheiden aus ihr mit dem Tage des 8 *
Austritts aus der Beschäftigung aus. Ausgenommen sind diejenigen, deren Beschäftigung auf
weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist (unständig Beschäftigte). ·
«ArbeitsunfähigebleibenMitglieder,solangedieKasseihnenLeistungenzugewährenhat. »§311R.V.O.
l«FürGärtnerunddievorübergehendinderLandwirtschaftbeschäftigtengewerblichen§,§·«517, III-M
Arbeiter,dicMitgliedereinerErsatzkassesind,ruhenaufihrenrechtzeitiggestelltektAFItrag(§§519, R. V. D.
520 der Reichsversicherungsordnung) die eigenen Rechte und Pflichten als Mitglieder der Be—
triebskrankenkasse. Erhöht sich für das Mitglied einer Ersatzkasse das Krankengeld, das ihm bei
der Betriebskrankenkasse zustehen würde, so daß das Krankengeld seiner Mitgliederklasse bei
der Ersatzkasse dem § 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr genügt, so ruhen
seine Rechte und Pflichten noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs, mindestens aber
noch für zwei Wochen.
Zum Eingang. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts (5 324 der Reichsver-
sicherungsordnung) und in gewissen Punkten seiner Zustimmung. Soll dieser Vorschrift gedacht werden, so ist ein Zusatz
#omit Genehmigung und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Oberversicherungsamts“ aufzunehmen.
Zus 1. Vor Errichtung der Betriebskrankenkasse sind beteiligte Beschäftigte zu hören (§ 245 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung). Z ,·
Lie Satzung muß den Bezirk der Kasse erkennen lassen (5 321 der Reichsversicherungsordnung). Dies ist z. B.
für die Durchführung des §+ 15 von Bedeutung. ç «
· Es empfiehlt sich, in Abs. 1 oder 2 im Hinblick auf gemeinsame Betriebskrankenkassen mit räumlich getrennten
Betrieben die Betriebe einzeln aufzuführen.
Zu §2 Abs. 3. Welche Beschäftigung als vorübergehend im Sinne dieses Absatzes gilt, bestimmt der Bundcs-
rat (§ 484 der Reichsversicherungsordnung).