Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

8 1783 R. V. D. 
8 176 R. V. D. 
8176, 8 246 
4 R. V. D. 
8176 Abs. 8, 
8310 Abs. 2 Satz? 
R. V. D. 
g 8310 Abs. 1 
R.VD. 
8 310 Abs. 8 
N.V.O. 
§310 Abs. 2 
N.V.O. 
*s 313 Abf. 1 
R. V.O. 
8313 Abs. 2 
N.V.O. 
— 348 — 
IV Auf seinen Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer auf die Dauer nur zu einem 
geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband ein- 
verstanden ist. 
V. Über den Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung wirkt 
vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das 
Versicherungsamt endgültig. 
B. Bersicherungsberechtigung. Ereiwillizer Beitritt und freiwillige Fortsetzung der Ber- 
erung.) 
g 3 (3). 
!1 1. Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizutreten, sind: 
a) Versicherungsfreie Beschäftigte der in § 165 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
bezeichneten Art, wenn sie im (in den) Betriebelin) tätig sind, 
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und 
ohne Entgelt in seinem Betriebe (in seinen Betrieben) tätig sind, 
0) Personen, die im Betriebe tätig, aber nach § 168 der Reichsversicherungsordnung 
versicherungsfrei sind, sofern der Bundesrat nach § 176 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung bestimmt, daß sie der Versicherung freiwillig beitreten können. 
II Bei den unter a und b Bezeichneten wird vorausgesetzt, daß nicht ihr jährliches Gesamt- 
einkommen zweitausendfünfhundert Mark übersteigt. 
III Berechtigt zum freiwilligen Beitritt bei der Kasse sind die in §§ 176 ff. der Reichsver- 
sicherungsordnung genannten Personen, wenn sie im (in den) Betriebelin) tätig sind. 
IV (Nicht zum freiwilligen Beitritt berechtigt sind Personen, die das .. Jahr vollendet 
haben.) (Das Recht zum Beitritt ist von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses 
abhängig. Dieses muß der Anmeldung beigefügt sein.) 
* Die Mitgliedschaft freiwillig Beitretender beginnt mit dem Tage ihres Beitritts zur 
Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand. 
I Der Kassenvorstand kann Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich 
untersuchen lassen. Er kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter (und solcher Personen, 
für die das Gesundheitszeugnis nicht genügt,) mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen. 
VII Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen 
Anspruch auf Kassenleistung. 
vn 2. Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaft- 
lichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen 
oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung im (in den) Betriebeen) aus, so kann es in seiner Klasse oder Lohnstufe Mitglied 
bleiben, solange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht Mitglied einer anderen Kranken- 
kasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe 
übertreten. 
IX Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden 
oder im Falle des § 2 Abs. 2 nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. Wer jedoch in der 
zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich des § 27, Anspruch 
auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche gemacht hat. Der Anzeige 
steht es gleich, wenn in der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll gezahlt werden. 
  
Zu § 2 Abs. 4. Es bedarf des Einverständnisses des vorläufig unterstützungspflichtigen, nicht des endgültig 
unterstützungspflichtigen Armenverbandes. 
Zu §8 3 Nr. 1. Für Betriebskrankenkassen wird die dritte Gruppe keine, die anderen Gruppen werden nur 
geringe Bedeutung haben. 
Zu § 3 Nr. 2. Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts längere Fristen bestimmen 
(§F 313 Abs. 2 letzter Satz der Reichsversicherungsordnung).
	        
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