Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

5 349 RN.V.DO. 
5 300 N.B.O. 
* 354 Abs. 2 
R. V. D. 
g 1612 R. V. D. 
88 26, 368 R. V. D. 
§"450 Abs. 8 
N. V.O. 
— 392 — 
F. Angestellte lund Beamte). 
§ 67. 
1 Für die in § 351 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angestellten der Kasse ist 
eine Dienstordnung aufzustellen. Die aus den Mitteln der Kasse bezahlten Stellen der (Beamten 
und derjenigen) Angestellten, für welche diese Dienstordnung gilt, werden durch übereinstimmende 
Beschlüsse beider Gruppen im Vorstand besetzt. 
II Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlußfassung auf einen anderen Tag an- 
beraumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die Anstellung beschlossen werden, 
wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Ein solcher Beschluß bedarf der 
Bestätigung durch das Versicherungsamt. 
Ul Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig versagt, 
so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der 
Stelle erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte ein Jahr lang geführt, so 
kann ihnen das Versicherungsamt mit Genehmigung des Oberversicherungsamts die Stelle end- 
gültig übertragen, falls nicht inzwischen ein gültiger Anstellungsbeschluß gefaßt worden ist. 
IV Die Kündigung oder Entlassung der Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen, 
darf, vorbehaltlich des § 354 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, nur auf übereinstimmenden 
Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluß 
nicht zustande, auf Beschluß der Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ver- 
sicherungsamts ausgesprochen werden; nach zehnjähriger Beschäftigung darf sie nur aus einem 
wichtigen Grunde stattfinden. 
§ 68. 
1 Der (Die) geschäftsleitenden) Angestellte en) oder die sonst vom Vorstand damit be- 
auftragten Angestellten haben jede Krankheit, die ein entschädigungspflichtiger Unfall herbei- 
geführt hat, dem Träger der Unfallversicherung binnen drei Tagen anzuzeigen, sobald genügender 
Anhalt dafür vorliegt, daß die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls über die dreizehnte Woche 
hinaus beschränkt sein wird; ist der Erkrankte nach Ablauf von drei Wochen nach dem Unfall 
noch nicht wieder hergestellt, so ist die Anzeige längstens bis zum Ende der vierten Woche zu 
erstatten. 
II Die Anzeige an eine Berufsgenossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den 
Sektionsvorstand zu ergehen. 
nl Die Unterlassung der Anzeige ist nach § 1512 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung 
unter Strafe gestellt. 
G. Rechnungs= und Kassenführung. 
8 69. 
Die Rechnungs- und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften der Reichs. 
versicherungsordnung, der vom Bundesrat auf Grund der §§ 366, 367 der Reichsversicherungs- 
ordnung erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieser Satzung sowie nach den vom 
Vorstand und dem Ausschuß gefaßten Beschlüssen von einem (Rechnungs- und Kassenführer) 
(...... ) wahrgenommen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß dem Versicherungsamt ein Rech- 
nungsabschluß und die Nachweisungen nach § 367 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ein- 
gereicht werden. 
8 70. 
Der (Rechnungs- und Kassenführer) (. . .) hat die Einnahmen und Ausgaben der 
Kasse von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen 
und zu verrechnen sowie ihre Bestände gesondert zu verwahren. Die Mittel der Kasse dürfen 
Zu 8 69ff. Bei großen Kassen kann der genannte Beamte alle ihm hier übertragenen Geschäfte nicht 
kerkenlike wahrnehmen. Er genügt der Vorschrift, wenn er dafür sorgt, daß in der angeordneten Weise ver- 
ahren wird.
	        
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