Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 71. 
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 17, § 59 Abs. 3, 4, § 60 Abs. 3 gelten für alle seit 
dem 1. April 1913 begonnenen Prüfungen. 
§ 72. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheer bestimmten Militär- 
veterinäre mit folgenden Vorbehalten Anwendung: 
a) Die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin und der Militärabteilung 
der tierärztlichen Hochschule in Dresden sind von der Prüfung in der Hufkunde ein- 
schließlich der Hufbeschlagskunde (§ 45 unter III und § 48 unter C) zu entbinden, falls 
sie eine solche Prüfung bereits an einer anderen tierärztlichen Lehranstalt oder an einer 
Militärlehrschmiede bestanden haben. 
b) Die Vorschrift im § 69 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie das tierärztliche 
Studium vor dem 1. April 1915 begonnen haben und sich spätestens am 1. Oktober 1916 
zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung melden. 
c) Die Vorschrift im § 70 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie sich bis zum 
1. April 1921 zur tierärztlichen Fachprüfung melden und diese Prüfung bis zum 1. April 
1923 bestanden haben.
	        
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