Allgem. Gütergemeinschaft. Prozeßführung der Ehefrau. 121
- 5) Was beklagter Seits rücksichtlich der Unfähigkelt
der Ehefrauen, über ihre Ehemänner die
Kuratel zu führen, geltend zu machen gesucht wurde,
ist aus dem einfachen Grunde ohne alle Erheblichkeit,
weil es sich nicht davon handelt, daß der Ehefrau
die Kuratel über ihren Ehemann übertragen werden
soll. Für die Person des Sträflings ist während
der Strafdauer in der Strafanstalt gesorgt; für das
Vermögen übernimmt die Ehefrau aus eigenem Interesse
und kraft ihrer Rechte an dem Gesammtvermögen
die Fürsorge. Zum Begriffe der Kuratel
wird die Voraussetzung eines fremden, einem Dritten
zugehörenden Vermögens erfordert, der Kurator ist
der Verwalter einer fremden Vermögensmasse; dieses
Merkmal fehlt bei der allgemeinen Gütergemeinschaft,
in welcher Eheleute leben. *
Anders verhält sich die Sache bei solchen Eheleuten,
welche nicht in allgemeiner Gütergemeinschaft
stehen, denn in diesem Falle ist kein konsolidirtes,
sondern ein wirklich ausgeschiedenes Vermögen vorhauden;
jeder Ehegatte bleibt. Eigenthümer seines
eingebrachten Vermögens; wird der Ehemann aus
irgend einer Ursache zur Vermögensverwaltung unfähig,
so steht der Ehefrau aus dem Grunde des
noch fortbestehenden Ehebandes das Recht nicht zu,
die Anordnung einer Vermögenskuratel, wenn sie
von Verwandten des Ehemannes aus zureichenden
Gründen beantragt wird, zu hindern, — vgl. Bl. f.
RA. Bd. XVII S. 159 — wohl aber kann sie
bel einer verschwenderischen Lebensweise ihres Ehemannes
Versicherung oder eigene Verwaltung ihres
Sulruchen Vermögens verlangen. Ld.-R. Tit. CIII
1 u. 2. .
-6)Demjenigeu,welchemdieVerwaltunng
Vermögens zukommt, steht aber auch die Befugniß
zu, die auf die Vermögensverwaltung Bezug
habenden Angelegenheiten, sie mögen streitiger oder