Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Allgem.  Gütergemeinschaft.  Prozeßführung  der  Ehefrau.  121

-  5)  Was  beklagter  Seits  rücksichtlich  der  Unfähigkelt
  der  Ehefrauen,  über  ihre  Ehemänner  die
Kuratel  zu  führen,  geltend  zu  machen  gesucht  wurde,
ist  aus  dem  einfachen  Grunde  ohne  alle  Erheblichkeit,
weil  es  sich  nicht  davon  handelt,  daß  der  Ehefrau
die  Kuratel  über  ihren  Ehemann  übertragen  werden
soll.  Für  die  Person  des  Sträflings  ist  während
der  Strafdauer  in  der  Strafanstalt  gesorgt;  für  das
Vermögen  übernimmt  die  Ehefrau  aus  eigenem  Interesse
  und  kraft  ihrer  Rechte  an  dem  Gesammtvermögen
  die  Fürsorge.  Zum  Begriffe  der  Kuratel
wird  die  Voraussetzung  eines  fremden,  einem  Dritten
zugehörenden  Vermögens  erfordert,  der  Kurator  ist
der  Verwalter  einer  fremden  Vermögensmasse;  dieses
Merkmal  fehlt  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,
  in  welcher  Eheleute  leben.  *
Anders  verhält  sich  die  Sache  bei  solchen  Eheleuten,
  welche  nicht  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
stehen,  denn  in  diesem  Falle  ist  kein  konsolidirtes,
sondern  ein  wirklich  ausgeschiedenes  Vermögen  vorhauden;
  jeder  Ehegatte  bleibt.  Eigenthümer  seines
eingebrachten  Vermögens;  wird  der  Ehemann  aus
irgend  einer  Ursache  zur  Vermögensverwaltung  unfähig,
  so  steht  der  Ehefrau  aus  dem  Grunde  des
noch  fortbestehenden  Ehebandes  das  Recht  nicht  zu,
die  Anordnung  einer  Vermögenskuratel,  wenn  sie
von  Verwandten  des  Ehemannes  aus  zureichenden
Gründen  beantragt  wird,  zu  hindern,  —  vgl.  Bl.  f.
RA.  Bd.  XVII  S.  159  —  wohl  aber  kann  sie
bel  einer  verschwenderischen  Lebensweise  ihres  Ehemannes
  Versicherung  oder  eigene  Verwaltung  ihres
Sulruchen  Vermögens  verlangen.  Ld.-R.  Tit.  CIII
1  u.  2.  .
-6)Demjenigeu,welchemdieVerwaltunng
Vermögens  zukommt,  steht  aber  auch  die  Befugniß
  zu,  die  auf  die  Vermögensverwaltung  Bezug
habenden  Angelegenheiten,  sie  mögen  streitiger  oder