Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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12. 
Der Unternehmer hat den Oberbeamten der Zollverwaltung die Einsicht in die den Bezug 
des Wermutkrauts und den Absatz des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Ge— 
schäftsbücher jederzeit zu gestatten. 
13. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der Zoll- 
behörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen Familienmit- 
gliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder seinem Gesinde begangen sein, unterwirft sich der 
Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzenden Vertrags- 
strafe bis zu einhundert Mark. 
14. 
Die näheren Anordnungen über die Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei den An- 
meldungen und die Form derselben, die Behandlung der Sendungen beim Empfangsamt, die Buch- 
beheung, die Dienstanweisungen für die beteiligten Beamten usw. erlassen die obersten Landesfinanz- 
ehörden. 
Versendungsschein Vr. 
über Pulver aus Wermutkraut zur Vergällung von Salz. 
Ausfertigungsannitt Erledigungsaut:::::: 
  
Der Packstücke Rohgewicht Reingewicht Art Serschngeegten Die Gestellungsfrist 
Zahl und Art Bezeichnung K# krr Zahl der Bleie läuft bis zum 
  
  
  
  
  
Unterschrift des Unternehmers: 
Das in dem oben bezeichneten verpackte Pulver ist ausschließlich aus 
echtem und reinenan . . . .. eingelagerten Wermutkraut unter Beobachtung der 
Bestimmungen in Nr. 35 der Anlage 2 zur Salzabgaben-Befreiungsordnung angefertigt worden und 
zur Vergällung von Salz brauchbar. 
(Stempelabdruck.) (Unterschrift.)
	        
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