Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Formular 7. 
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— 496 — 
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der 
Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die Register- 
behörde die Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Widerrufe zu 
benachrichtigen. · 
ZudenMitteilungensinddieFormulareBundElzuverwenden. 
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandlos ge- 
worden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das Zentral- 
register der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt werden. 
II. Der § 12 der Verordnung erhält nachstehende Fassung: 
8 12. 
Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wiederaufnahme des 
Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Register— 
behörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt wird; zur Mit— 
teilung von Gnadenerweisen ist das Formular F zu verwenden. 
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung einzutragen; 
der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist oder wenn 
der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für 
das Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter aufbewahrt werden. 
  
III. Nach § 17a wird folgender § 17b eingeschaltet: 
§5 17b. 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf nur den Gerichten, den Be- 
hörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungs- 
behörden Auskunft erteilt werden. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehhrden im Sinne dieser Vorschrift anzu- 
sehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der Reichskanzler. 
  
Berlin, den 29. April 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Lisco. 
  
Die Größe der Formulare — 255 mm Höhe, 192 wmm Breite — ist auf den nachstehenden Abdrücken durch die schwarz- 
punktierte Umrahmung kenntlich gemacht. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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