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2. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs-
ordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. März 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1 und ?
der Reichsversicherungsordnung beschlossen,
daß die 5§ 1234, 1235 Nr. 1, 95 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 an gelten für
1. die in Betrieben oder im Dienste der Kammer für Kleinhandel zu Bremen Be-
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren
Beruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der Kammer für Klein-
handel zu Bremen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine
Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang
gewährleistet ist.
Berlin, den 29. April 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 5. November 1912 bestimme ich auf Grund
des 5 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landes-
regierungen, daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sie ihren
Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstrecken, durch die Landesbehörde des-
jenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich
A. Preußen.
1. Steinbecker Pferdegilde in Steinbeck, Kreis Segeberg,
2. Pferdegilde für Meinsdorf und Umgegend in Meinsdorf, Kreis Plön.
B. Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Krankenhilfsverein der Maurer und Zimmerleute in Rüdersdorf.
Berlin, den 7. Mai 1913.
1 Der Reichskanzler.
Im Auftrage: IDr. Wuermeling.