Muster 24
(Ausf.-Best. 896).
Einzusenden von den
Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. August,
Hauptamtsbezirk: Direktivbehörden an das Kaiserliche Statistische Amt bis
zum 1. September.
Direktiobezirk:
Die in Betrieb gewesenen Branereien nach dem
Gesamtverbrauch an PBranstoffen.
Rechnungsjahr 19
Anleitung.
1. Mehrere zu einem Brauereibetriebe vereinigte Brauereien (§ 6 Abs. 6 des Gesetzes) werden in dieser Nach-
weisung als ein Betrieb gezählt, und zwar nur von der Hebestelle, in der die grösite der zusammengehörigen Brauereien
liegt. Wenn Brauereien erst im Laufe des Rechnungsjahrs zu einem Brauereibetriebe zusammentreten, oder wenn ein
gemeinsamer Betrieb sich im Lause des Jahres auflöst, so werden die einzelnen Brauereien, die einen gemeinsamen Brauerei-
betrieb gebildet haben, nach den in ihren Betrieben verwendeten Braustoffmengen aufgeführt.
2. Haushaltungen, in denen Haustrunkbier zum ermäßigten Steuersatze von 4 “ bereitet wird, sind in diese
Nachweisung nicht auszunehmen.
3. Der Brauereibetrieb, der die größte Braustoffmenge verbraucht hat, und alle Brauereibetriebe mit 50000 dz
Braustoffverbrauch und darüber werden in Spalte 19 namentlich mit Hinzufügung des Brauftoffverbrauchs und der Sorte
des hergestellten Bieres angegeben.
4. Für die Einreihung in die Staffeln der Spalte 1 ist der Verbrauch an Malz und an Zuckerstoffen (steuerfrei
belassenen und versteuerten) maßgebend. Hierbei ist 1 dz Zucker aller Art —= 1I1„ dz Malz zu rechnen und das ver-
wendete Weizenmalz mit seinem vollen Gewicht (also nicht nur zu " seines Gewichts) anzusetzen.
5. Hinfichtlich der Abrundung gilt Ziffer 8 der Anleilung auf Muster 23.