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Der Antragsteller muß sich verpflichten, dafür zu sorgen, daß sowohl in seinem eigenen
Betrieb als auch bei den Heimarbeitern oder in dem Lohnmaschinenbetriebe lediglich
ausländische Tabakblätter und Halb= oder Ganzerzeugnisse daraus vorhanden sind
und verarbeitet werden. Er muß sich ferner von seinen Heimarbeitern oder von dem
Hersteller der Maschinenzigaretten, ehe er ihnen Arbeit überträgt, eine entsprechende
Verpflichtungserklärung ausstellen lassen und sie, soweit nicht der Lohnmaschinen-
betrieb selbst unter Zollaufsicht steht, dahin beaufsichtigen, daß der Verpflichtung nach-
gekommen wird. Die Erklärung ist bei dem Verzeichnis über die Heimarbeiter (§ 27
Abs. 1) aufzubewahren, im Falle zu b sofort dem Hauptamt vorzulegen.“
B. Es sind zu ändern:
1. im § 26 Abs. 3 letzter Satz in der Klammer die Worte „im Abs. 2“ in die Worte:
„in Abs. 1 und 2“;
2. im § 27 Abs. 1 die Angabe „§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2“ in: „5 26 Abs. 1 a oder 2“;
3. im § 27 Abs. 2 der Anfang in „Uber die Ausgabe von Rohtabak oder Halberzeug-
nissen an Heimarbeiter, von Tabak an Inhaber von Lohnbetrieben und über die Rück-
lieferung der von ihnen hergestellten“ usw.;
4. § 27 Abs. 5 durch Einschiebung von „àa oder b“ hinter „§ 26 Abf. 1“.
14. § 28 Abs. 2 erhält vom Schlusse des ersten Satzes an folgende Fassung:
„Für die Zusammenstellung dient das Muster f als Vorbild. Bei Angabe des
Preises für Zigarren sind auch Abzüge (Skonto usw.), die der Hersteller dem Käufer etwa
erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung (§ 9) gewährt hat, in Abrechnung zu bringen
(§ 3 Abs. 3); desgleichen ist der angemeldete Wert von Musterzigarren (§ 3 Abs. 4) zu
berichtigen, wenn die durch sie bemusterten Zigarren schließlich zu einem anderen als dem
angemeldeten Preise verkauft worden sind."“
15. § 29 wird wie folgt geändert:
A. Im AbsK. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Es kann ferner Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen sowie Her-
steller von Zigarren und von gesponnenem Kautabak, für den die Vergütung nach
§ 3 Abs. 2 beantragt wird, unter den nachstehenden Bedingungen auf ihren Antrag
von der Führung eines Verarbeitungsbuchs befreien, wenn sie in dem unter Zoll-
aufsicht stehenden Betriebe nur ausländische Tabakblätter verarbeiten."
B. An die Stelle der Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Hersteller von Zigaretten und Zigarettentabak, denen die Vergünstigung des
Abs. 1 gewährt wird, müssen die nach den Zigarettensteuer-Aus führungsbestimmungen
zu führenden Betriebsbücher nach näherer Anweisung des Hauptamts so einrichten,
daß sie den Erfordernissen des Verarbeitungsbuchs entsprechen. Die nach Abs. 1 zu-
lässige Befreiung von Zigarren= und Kautabakherstellern von der Führung des Ver-
arbeitungsbuchs tritt nur dann ein, wenn sie sich der Verpflichtung zur ausschließ-
lichen Verwendung ausländischen Tabaks (§ 26 Abs. 1 Satz 2) und der Vertrags-
strafe des § 26 Abs. 3 schriftlich unterwerfen und ihre Geschäftsbücher nach näherer
Vorschrift des Hauptamts derartig führen, daß aus ihnen ohne Schwierigkeiten aus-
reichender Aufschluß über den Betrieb zu entnehmen ist. In den Räumen, in denen
die Zigarren und der gesponnene Kautabak hergestellt werden, ist der im § 27 Abs. 3
vorgeschriebene Aushang anzubringen.
G) Wegen des Abschlusses der Verarbeitungsbücher sowie wegen der Vorlegung
und Prüfung der für die Vergütung nach dem Werte erforderlichen Zusammenstellung
aus den Verarbeitungs-, Betriebs= oder Handelsbüchern finden die Bestimmungen im
§ 28 Abs. 2, 3 sinngemäße Anwendung.“
Wuster