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Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 1242 der Reichsversicherungs-
ordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1913 auf Grund des §5 1242 Nr. 1 und 2
der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die 8§§5 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 an für
A. 1. die im Dienste der Handelskammer München Beschäftigten,
2. die in Betrieben oder im Dienste der Sparkasse Saargemünd Beschäftigten,
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse
und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden;
B. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei den unter A 1 und 2
bezeichneten Körperschaften Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu A angegebenen
Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 10. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen
Ober--Zollrevisors Wintrath der Königlich Preußische Zollinspektor Killmeier den Kaiserlichen Haupt-
zollämtern zu Diedenhofen, Metz, Saarburg (Lothringen) und Saargemünd als Stationskontrolleur
mit dem Wohnsitz in Metz und an die Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich
Bayerischen Zollinspektors Adam der Königlich Bayerische Zollinspektor Dr. Zaengerle den Königlich
Preußischen Hauptzollämtern zu Cassel, Frankfurt am Main, Hanau, Marburg (Regierungsbezirk Cassel)
Oberlahnstein und Wiesbaden als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Frankfurt am Main vom
1. Juni 1913 ab beigeordnet worden.
5. Statistik.
Bekanntmachung.
Anderung der Muster zu den Nachmeisungen für die Granntmeinstatistik.
Auf Grund der im § 6 der Bestimmungen über die Branntweinstatistik (Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1910 S. 549 ff.) erteilten Ermächtigung werden die bisherigen Muster zu diesen Be-
stimmungen durch die folgenden ersetzt. .
Von den so geänderten Bestimmungen wird im Reichsschatzamt eine Handausgabe veranstaltet
deren buchhändlerischer Vertrieb R. v. Deckers Verlag, Berlin 8W 19, Jerusalemer Straße 56, über.
tragen werden wird.
Berlin, den 12. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.