Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 579 — 
Direktivbezirk Muster 1. 
((1 der Bestimmungen über 
die Branntweinstatistik.) 
Monat 19 . 
Nachweisung 
über 
Branntweinerzeugung und Branntweinverbrauch. 
Anleitung zum Gebranth. 
1. In der Spalte 1 sind die nach den Branntwein-Abnahmebüchern und den Abfindungsbüchern im Laufe des 
Kalendermonats erzeugten Alkoholmengen nachzuweisen. 
2. In der Spalte 2 find die Alkoholmengen nachzuweisen, welche nach den Bergällungsbüchern und den 
Branntwein-Verwendungsbüchern im Laufe des Kalendermonats vergällt oder ohne VBergällung zur steuerfreien Ver- 
wendung abgelassen worden sind. · 
3.JnderSpalte8sinddienach§8detBeftei1mggotduungmüde-nallgemeinenBeIgällungsmittelodet 
dem Benzolgemische vergällten Alkoholmengen nachzuweisen. 
4. In der Spalte 6 find die nach den Lagerbüchern und den Reinigungsbüchern am Schlufse des Kalender- 
monats in den Lagern und Reinigungsanstalten unter amtlicher Überwachung verbliebenen Alkoholmengen einzutragen. 
5. In der Spalte 7 sind insbesondere die Alkoholmengen und Verbrauchsabgabenbeträge zu vermerken, die 
etwa zur Berichtigung der Angaben in früheren Nachweisungen zu= oder abzusetzen sind. Diese Mengen und Beträge 
bleiben bei den Angaben in den Spalten 1 bis 6 sowie am Fuße außer Betracht. 
6. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter 
find bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter 
anzunehmen. Die der Direktivbehörde nachgeordneten Stellen haben, wenn sie sich des Musters zur Lieferung der Unter- 
lagen bedienen, die Alkoholmengen nach Hektolitern und Litern anzugeben. 
7. Am Fuße der Nachweisung sind die im abgelaufenen Rechnungsmonat angeschriebenen Gesamtbeträge an 
Verbrauchsabgabe nach den angewendeten Steuersätzen in Übereinstimmung mit den Einnahmebüchern anzugeben und 
aus ihnen die versteuerten Alkoholmengen zu berechnen. 
Abgabenbeträge, die nach Schluß des Rechnungsmonats März eingehen, aber für das alte Rechnungsjahr zu 
verrechnen find, werden in der Nachweisung für April, aber getrennt von den für den Rechnungsmonat April nach- 
zuweisenden Abgabenbeträgen unter der Überschrift: „Außerdem sind noch für das abgelaufene Rechnungsjahr auf- 
gekommen:“ aufgeführt. 
Bei der Abrundung nach Nummer 6 ist darauf zu achten, daß die Gesamtmenge mit den tatsächlichen (gegebenen- 
falls abgerundeten) Ergebnissen übereinstimmt; die in den einzelnen Abteilungen nachzuweisenden Mengen sind deshalb 
nötigenfalls abweichend von der Regel abzurunden.
	        
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