Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Muster 6. 
Direktivbezrk &# der Bestimmungen über 
die Brantweinstalistik.) 
Betriebsjahr 19 " . 
Erhobene und vergütete Branntweinsteuer. 
Anleitung zum Gedrauch. 
1. Die Einnahmen sind nach den Einnahmebüchern, einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Er- 
stattungen für unrichtige Erhebungen usw. nachzuweisen, als Absetzungen sind die im Laufe des Betriebsjahrs wirklich 
gezahlten Steuervergütungen und die Beträge der angerechneten Branntweinsteuer-Vergütungsscheine und Branntwein- 
Gutscheine sowie der aufgerechneten Steuerermäßigungswerte anzugeben in Ubereinstimmung mit den vierteljährlichen 
Einnahmeübersichten. 
2. Die nachrichtlichen Angaben in den Spalten A 10 und 11 sowie B 8 müssen gleichfalls mit den entsprechen- 
den Angaben in den vierteljährlichen Einnahmeübersichten übereinstimmen. 
3. Soweit die Kalendermonate mit den Rechnungsmonaten nicht zusammenfallen, sind im Kalendermonate 
September nach Schluß des gleichnamigen Rechnungsmonats aufgekommene usw. Beträge in der Statistik für das folgende 
Betriebsjahr nachzuweisen. 
4. Der Nachweisung ist eine Zusammenstellung der im ganzen Betriebsjahr aufgekommenen Verbrauchsabgaben- 
beträge (einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen für unrichtige Erhebungen) nach den einzelnen 
Sätzen und der daraus berechneten Alkoholmengen nach Muster 1 (Vordruck am Fuße der zweiten Seite) beizufügen. 
5. Die Beträge sind in vollen Mark anzugeben. Bruchteile von weniger als 0,o. sind bei der Anschreibung 
außer Betracht zu lassen: Bruchteile von Oo oder darüber sind als volle Mark zu rechnen. Bei der Abrundung ist 
darauf zu achten, daß die Übereinstimmung der Spalten für die Ouersummen mit den Vorspalten gewahrt wird und daß 
die Ouersummen auch mit den abgerundeten, tatsächlich in Betracht kommenden Beträgen übereimstimmen: zu diesem 
Zwecke sind daher gegebenensfalls die Beträge in den Vorspalten, soweit erforderlich, abweichend von der Negel ab urunden. 
Die der Direlktiobehörde nachgeordneten Stellen haben, wenn sie sich des Musters zur Lieferung der Unterlagen 
bedienen, die Beträge nach Mark und Pfennigen anzugeben.
	        
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