Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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III. Uerpstichtung zum Funkentelegraphenverkehre. 
83. 1. Die Küstenstationen und die Bordstationen sind ohne Unterschied des von ihnen be- 
nutzten funkentelegraphischen Systems zum wechselseitigen Austausche der Funkentelegramme verpflichtet. 
Jede Bordstation ist verpflichtet, mit jeder anderen Bordstation ohne Unterschied des von ihnen 
benutzten funkentelegraphischen Systems Funkentelegramme auszutauschen. 
2. Soweit für einzelne Stationen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs festgesetzt sind, ist 
dies in dem Internationalen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen (§ 4) angegeben. 
IV. Amtliche Karte und Internationales Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen. 
§ 4. 1. Das Internationale Bureau des Welttelegraphenvereins in Bern entwirft, veröffent- 
licht und berichtigt in bestimmten Zeiträumen eine amtliche Karte, aus welcher die Küstenstationen, ihre 
normalen Reichweiten, die hauptsächlichsten Schiffslinien sowie die von den Schiffen für die Fahrt 
zwischen den verschiedenen Anlaufhäfen unter normalen Verhältnissen gebrauchte Zeit zu ersehen sind. 
2. Es fertigt und veröffentlicht ein Verzeichnis der unter den Artikel 1 des Internationalen 
Funkentelegraphenvertrags fallenden Funkentelegraphenstationen sowie in bestimmten Fristen Nachträge 
zu dessen Ergänzung und Berichtigung. Das Verzeichnis enthält für jede Station folgende Angaben: 
1. für die Küstenstationen: den Namen, die Nationalität und die geographische Lage, welche 
nach der Landeseinteilung sowie nach Länge und Breite des Ortes bezeichnet wird; für 
die Bordstationen: den Namen und die Nationalität des Schiffes; unter Umständen den 
Namen und die Adresse des Betriebsunternehmers; 
das Rufzeichen (die Rufzeichen müssen aus Gruppen von 3 Buchstaben bestehen und von- 
einander verschieden sein); 
. die normale Reichweite; 
pdas funkentelegraphische System mit besonderer Kennzeichnung des Sendesystems; 
.l die benutzten Wellenlängen (die Normalwelle ist unterstrichen); 
die Arten des Verkehrs, dem die Station dient: 
allgemeiner öffentlicher Verkehr; beschränkter") öffentlicher Verkehr; Privatverkehr; 
ausschließlich amtlicher Verkehr usw.; 7 
7. die Dienststunden; 
8. gegebenenfalls den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Abgabe von Zeitsignalen und 
Wettertelegrammen; 
9. die Küstengebühr oder die Bordgebühr. 
8. Jede Küsten= und jede Bordstation erhält ein Exemplar des Verzeichnisses und hat es auf 
Grund der gelieferten Nachträge und Berichtigungen dauernd richtig zu halten. Nach Bedarf erhalten 
die Stationen auch die amtliche Karte. 
4. Zur Kennzeichnung der Funkentelegraphenstationen werden in die für den internationalen 
Dienst bestimmten Bücherwerke folgende Angaben aufgenommen: 
h’G Station für den allgemeinen öffentlichen Verkehr; 
PR Station für den beschränk en öffentlichen Verkehr; 
P Station für den Privatverkehr; 
S 2 
  
  
  
  
  
*) Anmerkung. Die auf deutschen Feuerschiffen errichteten Stationen wickeln ihren Verkehr mit d 
Lande in der Regel mit einer bestimmten Küstenstation ab; mit Schiffen in See verlehren sie funkentelegraphisch nu em 
Fällen der Not sowie in dringenden Angelegenheiten des Schiffsbetriebs. Hierunter sind insbesondere zu rechnen die u n 
mittelung von Nachrichten zur Verhütung von Schiffsunfällen oder zur Unterstützung der Navigation, z. B. nft ger 
und Mitteilungen über die Befeuerung oder Betonnung der Fahrwasser sowie über Stromversetzungen, Schiffahrtsht cgen 
nisse, Sturmwarnungen u. a. m. nder- 
Für Telegramme (dienstliche und private), welche von der Besatzung der Feuerschiffe ausgehen oder an sie geri 
sind, sowie für Telegramme, die den Feuerschiffen etwa von Schiffen in See auf anderem als funkentelegraphischem Echtet 
zur Weiterbeförderung zugehen, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförd eae 
auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 Pf. erhoben. Die Telegramme erhaltenung 
Kopfe den dienstlichen Vermerk „Semaphore. Die Gesamtgebühr wird für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramm en im 
Absender und für die von Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. vom
	        
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